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Nach Elternzeit in alte Teilzeitstelle

19. Januar 2017 11:27 |
Preis: 40€ Historischer Preis
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


17:15

Sehr geehrte Rechtsanwälte,
bitte senden Sie mir ein unverbindliches Preisangebot zur Beantwortung folgender Rechtsfrage(n):

Meine Frau befindet sich aktuell in Elternzeit, welche zum 07.08.2017 endet. Nun möchte Sie wieder in den Betrieb eintreten, zu den Arbeitszeiten von 9:00 bis 13:00 Uhr, wie sie auch zuvor gearbeitet hat.

Sie hat in dem Unternehmen zunächst eine Vollzeitstelle gehabt, seit 2007, ist 2011 in Elternzeit gegangen und hat 2014 über 3 Monate von 10:00 bis 13:00 Uhr gearbeitet, bis sie wieder in Elternzeit mit unserem zweiten Kind, gegangen ist. Und eben genau diese zuletzt besagte Stelle möchte Sie wieder bekommen. Die Chefin sagt nun allerdings das sie diese Arbeitseiten nicht wiederbekommen kann. Wir wissen allerdings das mehrere Kolleginnen zu diesen oder sehr ähnlichen Zeiten arbeiten und genau eine Kollegin an der Stelle zu diesen Zeiten arbeitet, an welcher Sie diese Stelle 2014 besetzt hat zu den Zeiten. Auf den Hinweis darauf das die Chefin die Stelle hätte nicht mit einer anderen Person besetzen dürfen, sondern freizuhalten hat, entgegnete die Chefin das die Kollegin eben früher aus ihrer Elternzeit kam. Besagte Kollegin arbeitete vor der Elternzeit allerdings in einer anderen Filialie.

Zur Erläuterung: Es handelt sich um den Beruf als Friseurin bei einem Unternehmen mit mehreren Filialen in der Region Hannover mit weit über 15 Mitarbeitern.

Die konfrekten Frage: Steht meiner Frau die alte Stelle von 10:00 bis 13:00 Uhr bzw. jetzt 9:00 bis 13:00 Uhr (geänderte Öffnungszeiten) zu? Schriftlich wurden die Zeiten damals nicht festgehalten!

Vielen Dank.

Gruß

19. Januar 2017 | 12:06

Antwort

von


(569)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst vielen Dank für Ihre Frage.

Nach Beendigung der Elternteilzeit lebt der alte Arbeitsvertrag wieder auf. Der Arbeitgeber muss Ihrer Frau also einen Arbeitsplatz anbieten, dieser muss allerdings nicht derselbe sein, sondern gleichwertig zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen. Die Gleichwertigkeit bestimmt sich dabei im Einzelnen nach den Bedingungen im Arbeitsvertrag, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit, dem Einsatzort und der Vergütung.

.Das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu verweisen, ergibt sich aus seinem Direktions- bzw. Weisungsrecht (§ 106 GewO ) Das Direktionsrecht berechtigt den Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Entspricht die Weisung allerdings nicht billigem Ermessen, ist die Abänderung der Arbeitszeiten reine Schikane und nicht durch Erforderlichkeiten im betrieblichen Ablauf gerechtfertigt, so ist die Weisung unwirksam.

Fazit: Ein Anspruch auf den alten Arbeitsplatz besteht nach der Rückkehr aus der Elternzeit nicht, es besteht nur der Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, wobei dessen Ausgestaltung nach den Arbeitszeiten der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes vornehmen kann, das allerdings nach billigen Ermessen ausgeübt werden muss. Die Weisung ist allerdings dann unwirksam, wenn es sich um reine Schikane handelt.


Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. Januar 2017 | 14:11

Die Tatsache das eine Kollegin, welche kürzlich aus der Elternzeit kam, die Stelle meiner Frau eingenommen hat sowie die telefonischen Aussagen das meine Frau sich doch eine neue Stelle suchen solle, lassen uns stark vermuten das es sich um Schikane handelt. Zumal die Chefin bereits 2014 versucht hat meine Frau zu einer Kündigung zu bewegen, nachdem sie erfahren hat das meine Frau wieder Schwanger ist.

Nach billigem Ermessen wird hier unserer Meinung nach nicht gehandelt, eben weil wohlwissend die vorhandene Vormittagsstelle anderseits besetzt wurde und weil es eindeutig nur darauf abzielt das meine Frau kündigt. Von Gerechtigkeit kann da nach meinem Verständnis nicht die Rede sein, wenn diese Arbeitszeiten bereits ausgeübt wurden und seit 3 Jahren bekannt war das diese auch wieder aufgenommen werden, dann die Stelle aber anderweitig vergeben wird.

Was haben wir für Chancen, da es sich nicht um billiges Ermessen handelt, viel mehr um Schikane?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Januar 2017 | 17:15

Sehr geehrter Ratsuchender,

ordnet der Arbeitgeber, wie in Ihrem Fall andere Arbeitszeiten an, so kann der Arbeitnehmer hiergegen beim Arbeitsgericht klagen und feststellen lassen, dass bezüglich der Arbeitszeitenänderung Unbilligkeit besteht.

Unbilligkeit besteht dann, wenn die Änderung der Arbeitszeiten letztendlich nur den Sinn hat, dass Ihre Ehefrau aufgrund des Kleinkindes die Arbeit nicht oder nur sehr erschwert zu den neuen Arbeitszeiten ausüben kann. Insoweit sollte Ihre Gattin, bevor das Arbeitsgerichtgericht in Anspruch genommen wird, nochmal mit Ihrer Chefin reden. Hilft dies nicht weiter, sollte ein Anwalt hinzugezogen werden und ca. 2 Monate vor Beendigung der Elternzeit Klage einreichen, was allerdings das letzte Mittel sein sollte, denn das Arbeitsverhältnis dürfte alsdann danach erheblich gestört sein.


Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt

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