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Nach Aufhebungsvertrag arbeitslos, Auslandsaufenthalt, Arbeitsagentur nervt

4. Januar 2013 17:49 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kevin Winkler

Guten Abend,

ich brauche Rat bei folgendem Sachverhalt:

Ich habe einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31.12.12 unterschrieben und erhalte im Januar eine Abfindungszahlung. Die ordentliche Kündigungsfrist wäre zum 30.04.13 gewesen.
Nun habe ich mich ab 1.1.13 arbeitslos gemeldet, damit ich v.a. weiterhin krankenversichert bin. Ich lebe aber derzeit bei meinem Partner im EU-Ausland ( als Zweitwohnsitz), mein Hauptwohnsitz soll aber bis Aug. 2013 aus steuerlichen Gründen noch in Deutschland bleiben.
Ich möchte mich im Laufe des Jahres mit der Abfindungszahlung selbstständig machen, was jedoch Zeit hat, denn je mehr ich verdiene desto weniger bleibt mir von der Abfindung letztendlich übrig.

Um den Gründerzuschuss in Deutschland zu erhalten, muss ich ALG I berechtigt sein und den Antrag einreichen.
Nun muss ich (wie ich gelernt habe), trotz erwarteter Sperrzeit, dem Arbeitsamt/-markt zur Verfügung stehen, soll Bewerbungsunterlagen abgeben, Vermittlungsgespräch führen etc.
Ich möchte mich jedoch nicht ständig in Deutschland aufhalten müssen.
Als ich dies bei der persönlichen Arbeitslosenmeldung angesprochen habe, wurde mir mitgeteilt, dass ich mich unter diesen Umständen eigentlich gar nicht arbeitslos melden könne.

Ich bin nun unsicher, ob ich den Antrag überhaupt abgegen soll!

Wenn ich jetzt auf den Antrag ALG I verzichte, muss ich mich freiwillig in der GKV (PKV will ich nicht) versichern und da wird meine Abfindungszahlung als Einkommen mit eingerechnet, d.h. knapp 500 EUR/mtl. Beitrag bis Ende April (ordentl. Kdg.frist). Auch keine gute Option.

Welche Möglichkeiten habe ich, um

1. günstig gesetzlich krankenversichert zu sein (evtl. Gewerbe anmelden in D, dann zahle ich einen etwas günstigeren Tarif)?

2. mich im Ausland aufhalten zu können, ohne ständig bei der Arbeitsagentur antreten zu müssen?

3. staatliche Förderungen wie Gründerzuschuss, vorzugsweise in Deutschland, zu erhalten?

Vielen Dank im Voraus!

Sehr geehrte Fragestellerin,


Ihre Frage möchte ich anhand des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:

Nach dem SGB III werden für Arbeitssuchende unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen gewährt. Dafür müssen Sie sich arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Wer ALG I beziehen möchte, muss mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Die Antragstellung erfolgt, wie Ihnen bekannt, bei der zuständigen Arbeitsagentur. Sofern der Antrag bewilligt wird, übernehmen die Jobcenter die Beiträge für Versicherungen bei Arbeitslosengeld I. Grundsätzlich besteht für Leistungsbezieher eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Dafür wären dann von Ihnen tatsächlich keine eigenen Beiträge zu entrichten, sofern Sie entspr. ALG I beziehen würden bzw. arbeitslos gemeldet sind.
Entscheiden Sie sich für die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse, würden Ihre Beiträge grundsätzlich nach Ihrem Einkommen berechnet. Solange Sie Gründungszuschuss vom Arbeitsamt erhalten, würden Sie einen geringeren Beitrag selbst leisten müssen. Sofern der Gründungszuschuss entfällt oder von ihnen nicht beantragt werden sollte, erfolgt die Berechnung der Krankenkassenbeiträge bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung einkommensabhängig. Für die Berechnung des Krankenkassenbeitrags von hauptberuflich Selbstständigen oder anderen freiwillig Versicherten gelten aber einkommensunabhängig gleichwohl Mindesteinkommen. Wenn ein freiwillig GKV Versicherter lediglich wenig verdient (insbesondere in der Anfangsphase der Selbständigkeit), wird die Krankenkasse ein fiktives Mindesteinkommen für die Beitragsberechnung ansetzen. Für hauptberuflich Selbstständige liegt dieses Mindesteinkommen grundsätzlich in der Regel bei monatlich ca. 2021,25 Euro. Selbstständige, die einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten, profitieren von einer reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage von 1347,50 Euro.
Wenn Sie Ihren Anspruch auf ALG I bei der Arbeitsagentur geltend machen wollen, zzgl. der Beantragung eines etwaigen Gründungszuschusses, werden Sie für die Vermittlung der Arbeitsagentur grundsätzlich im Inland zur Verfügung stehen müssen. Dies erfordert grundsätzlich der Nachweis der Arbeitslosigkeit. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, aber ein für mindestens wöchentlich 15 Stunden umfassendes Beschäftigungsverhältnis sucht. Beschäftigungssuche heißt für die Agenturen, dass Sie als Arbeitslose alle Möglichkeiten nutzten, um die Arbeitslosigkeit zu beenden und deshalb den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Eine weitere Bedingung dabei, sind die so genannten Eigenbemühungen. Die Agenturen für Arbeit verlangen hier von dem Arbeitslosen während seiner Arbeitslosigkeit Eigenbemühungen nachzugehen und diese entsprechend nachzuweisen. Es gibt aber auch die Möglichkeit, die Arbeitssuche ins europäische Ausland zu verlagern, wenn Sie hier ggf. aufgrund beruflicher Qualifikationen die Möglichkeit haben, ebenfalls Arbeit zu finden. Wenn Sie in Deutschland arbeitslos werden, Arbeitslosengeld beziehen und in einem anderen Mitgliedstaat der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz Arbeit suchen wollen, können Sie das deutsche Arbeitslosengeld für eine bestimmte Dauer (3 Monate, höchstens 6 Monate) dort weiter beziehen. Sie müssen die Leistungsmitnahme vor Ihrer Ausreise zur Arbeitsuche beantragen. Ihre zuständige deutsche Agentur für Arbeit stellt Ihnen dann ein sog. Portable Document U2 für die Mitnahme Ihres deutschen Leistungsanspruchs zur Arbeitsuche aus.
Den Gründerzuschuss erhalten Sie grundsätzlich in Deutschland, wenn Sie im übrigen dessen Voraussetzungen erfüllen. Der Gründungszuschuss kann grundsätzlich nur geleistet werden, wenn Sie als Arbeitslose im Sinne des SGB III bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) haben. Daneben stehen Ihnen vor allem aber private Optionen zu Verfügung, wie z.B. Hilfe durch Darlehn der KfW für Existenzgründungen im Rahmen dortiger Förderprogramme.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschafft zu haben. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung, insbesondere im Kontext einer Existenzgründung, kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.


Mit freundlichen Grüßen,

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