Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Eine Versicherungspflicht besteht gem. § 5 Abs.1 Nr.2a SGB V für Bezieher von ALG II. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn eine Familienversicherung besteht. Da die Versicherung Ihres Mannes Sie ja angenommen hat, dürfte ein Versicherungsschutz derzeit bestehen und die Auffassung der AOK unzutreffend sein. Allerdings müsste dies insoweit genauer geprüft werden. In Ihrem Anschreiben an die AOK können Sie sich jedoch hierauf berufen. Demzufolge sehe ich auch keine Auswirkungen auf die Anwartschaft in der PKV. Hier sollten Sie aber ggf. mit Ihrem dortigen Sachbearbeiter Rücksprache halten und eine genaue Klärung herbeiführen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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