Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen sollten Sie erwägen, ob nicht in vermuteter Höhe eine Rückstellung erfolgen kann, um die Nachzahlungen zu reduzieren. Hierbei ist zu beachten, dass bei Eintritt einer Verjährung diese Rückstellungen aufzulösen sind.
Weiterhin sollten Sie Ihren Dienstleister auf § 14 UStG
hinweisen, woanch dieser verpflichtet ist, 6 Monate nach erbrachter Leistung eine Rechnung zu erstellen.
2. Soweit Ihnen durch die ausbleibende Rechungsstellung ein Schaden, z.B. durch frühere und höhere Steuerzahlungen entstehen (dies nur, wenn die Rechnungen noch innerhalb der Verjährungsfrist folgen) ist dieser durch einen Schadensersatzanspruch gegen Ihren Vertragspartner geltend zu machen. Hierbei sollten Sie entsprechende Mehraufwendungen entsprechend dokumentieren und mit den Rechnungen aufrechnen. (LG Darmstadt mit Urteil vom 20.4.2005, 25 S 263/04
)
3. Bezüglich Ihres Anspruches auf Rechnungsstellung lässt sich dieser nur schwerlich gerichtlich durchsetzen, wenn der Dienstleister rein tatsächlich nicht in der Lage ist entsprechende Rechnungen zu schreiben.
Insoweit ist neben dem erhöhten Mehraufwand zu beachten, dass Sie durch die ausbleibenden Rechungen eine günstige Fremdfinanzierung erhalten, was sicherlich nur ein schwacher Trost ist. Sicherlich ist es im schlimmsten Falle möglich, dass die Rechung kurz vor Eintritt der Verjährung gestellt wird. Eine Verwirkung der Rechnungsstellung vor Ablauf der Verjährungsfrist wird kaum anzunehmen sein
4. Die Rechnungen müssen für Sie nachvollziehbar und prüfbar sein. Soweit dies durch den Zeitablauf nicht mehr möglich ist, hat Ihr Vertragspartner entsprechend zu belegen, dass die berechneten Dienstleistungen auch durchgeführt wurden. Soweit er hierzu nicht in der Lage ist, besteht keine Verpflichtung die betreffende Rechnung zu begleichen.
5. Für das weitere Vorgehen empfehle ich, auch um für Sie entsprechende Rechtssicherheit zu erlangen, sich mit der Dienstleisterfirma auf einen gesamten Vergleichsbetrag zu einigen. Die Dienstleisterfirma wird hierbei von einer aufwendigen Rechungsstellung befreit und Sie erhalten entsprechende Rechtssicherheit bzgl. Ihrer Ausgaben. Die Ansetzung des Vergleichsbetrages durch Sie sollten zum einen den entsprechenden Mehraufwand und unklare Lieferung berücksichtigen, so dass der Vergleichsbetrag unterhalb des zu erwartenden Rechnungsbetrages liegt. Da Sie die Geschäftsbeziehung beendet haben, wäre dies für eine endgültige Bereinigung sicherlich die einfachste und günstigste Lösung. Darauf zu spekulieren, daß entsprechende Forderungen in 2009/2010 verjähren ist zwar möglich, jedoch immer mit einer entsprechenden Unsicherheit behaftet.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich für Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter RA,
vielen Dank für Ihre ausführliche Schilderung ,welche mir schon sehr weiter geholfen hat.
Eine Frage zu Punkt 4....
Wie sollen die Belege bzw. die Beweise der Firma aussehen, dass sie entsprechende Paket versendet und verpackt hat.
Ich schätze die Firma inzwischen schon als völlig überfordert ein, auch nur die Identnummern einzelner Pakete (aus mehreren tausend) aus Paketscheinen bzw. Abrechnungen der Paketdienste rauszusuchen.
Wie muss ein Beweis aussehen, dass ein entprechendes Paket nicht nur versendet, sondern auch gepackt wurde?
In vielen Fällen hat die Firma die Aufträge von mir per Telefon erhalten. Beweise darüber dürften keine exisitieren. Die mitwirkenden Mitarbeiter hat sie alle entlassen bzw. gegen neue ausgetauscht.
Vielen Dank im vorraus!
Sehr geehrter Ratsuchender,
soweit die Firma von Ihnen Aufträge telefonisch erhalten hat, ist dies unproblematisch, denn wichtig ist hier ja die ordnungsgemäße Auftragsdurchführung.
Wichtig im Rahmen der Beweisbarkeit ist, dass die Firma anhand der Identnummer, Paketscheinen oder Abrechungen nachweisen kann, dass das Pakte verschickt wurde, angekommen ist und welche Kosten entstanden sind bzw. Ihnen dann in Rechung gestellt werden können.
Das Unternehmen muß im Rahmen der ordnungsgemäßen Buchführung entsprechende Belege haben und diese dann auch dem Kunden zur Weiterbelastung zuordnen können.
Konkret würde dies bedeuten, dass die Firma, wenn Sie Ihnen eine Rechung schickt, den Paketschein in Kopie beifügt oder eine Aufstellung anhand der Identnummer beifügt, dass das Paket angekommen ist.
Sollte dieser Nachweis nicht gelingen, wäre eine Zahlungspflicht aus einer vermeintlichen Rechnung vorbehaltlich einer genaueren Prüfung nicht gegeben.
Soweit dann für einzelne Pakte Reklamationen aufgetreten sind, müssen Sie diese im Bezug zu der Rechung geltend machen.
Ich hoffe, dass Ihnen dies für das weitere Vorgehen weiterhilft.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom