Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage, die ich gerne im Nachfolgenden beantworte.
Ob die Terasse unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist, kann ohne genaue Kenntnis von den bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten nicht eingeschätzt werden.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist zu sehen, dass gemäß § 62 I Nr. 1 g) Landesbauordnung NRW Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 qm und einer Tiefe bis zu 4,5 m nicht genehmigungspflichtig sind. Wenn die Überdachung insgesamt eine Fläche von mehr als 30 qm aufweist, wäre Sie genehmigungspflichtig und so rechtswidrig errichtet.
Gemäß § 4 Nachbarrechtsgesetz NRW ist zudem ein Abstand von zwei Metern zur Grundstücksgrenze einzuhalten, sofern die Terasse an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, angebaut wird. Wenn dies der Fall ist, kann die Herstellung rechtmäßiger Zustände verlangt werden. Dann könnten Sie sich möglicherweise im Rahmen einer gütlichen Einigung mit Ihrem Nachbarn darauf verständigen, dass man seine Vorhaben gegenseitig duldet.
Bitte beachten Sie jedoch, dass eine solche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Nachbarn keine Bindungswirkung für andere Nachbarn oder die öffentliche Verwaltung entfaltet. D.h. sollte eines der Vorhaben baurechtswidrig sein oder die Rechte Dritter beeinträchtigen, schützt Ihre Vereinbarung Sie bzw. Ihren Nachbarn nicht vor ordnungsbehördlichem Einschreiten.
Sollte die Terasse nicht an eine entsprechende Außenwand eines Gebäudes angebaut sein, so liegt kein Rechtsverstoß vor.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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