Sehr geehrter Fragestellende,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie Folgt beantworten:
Unabhängig von den Eintragungen im Grundbuch müssten Sie zunächst abklären, ob Sie für die Glasüberdachung der Terrasse eine Baugenehmigung benötigen. Eine Baugenehmigung bedarf es nur dann nicht, wenn weniger als 50 m³ umbauter Raum durch die Überdachung entstehen, gemäß Art 62 II Nr. 2 LBauO (Landesbauordnung Rheinland-Pfalz).
Umbauter Raum meint Länge x Breite x Höhe der Überdachung.
Zusätzlich sind örtliche Bauvorschriften zu beachten, insoweit eine derartige Überdachung zulässig wäre.
Weiter ist § 8 LBauO zu beachten. Dort sind die jeweiligen Bestimmungen zu den Abstandsflächen fixiert. Nach § 8 Abs. 5 LBauO sind Überdachungen nur dann für die Berücksichtigung der Abstandsfläche relevant, soweit die Überdachung mehr als 1,5 Meter hervorragt (= Breite der Überdachung).
Ihr Nachbar müsste soweit eine Baugenehmigung nötig wäre, gem. § 68 LBauO beteiligt werden. Aber eben nur dann. Selbst wenn Ihr Nachbar die Unterschrift verweigert, hätte das für Sie keine unmittelbaren Auswirkungen.
Die Unterschrift hätte nur die Wirkung, dass Ihr Nachbar nicht mehr gegen eine etwaige Baugenehmigung vorgehen könnte, mehr nicht.
Bitte teilen Sie mir mit Hilfe der kostenfreien Nachfragefunktion mit, welche Abmessungen (Länge, Breite, Höhe) Ihre Überdachung haben würde. So kann ich Ihnen mitteilen, ob grundsätzlich eine Baugenehmigungspflicht besteht.
Mit dieser Zusatzinformation kann ich Ihnen dann eine genauere Einschätzung geben, wie Sie hier vorgehen können.
besten Dank für die Zusatzinformationen und viele Grüße,
Julia Vieser
Die Terrassenüberdachung oder auch Sommergarten genannt soll folgende Maße haben: Breite 460cm, Tiefe 355cm, Vordere Höhe 220cm, hintere Höhe 300 cm. (Tiefe kann verringert werden)
Bei uns auf dem Bauamt wurde mir gesagt, dass der Nachbar zustimmen muss, da ich den Abstand von 3 Meter nicht einhalten kann.Bei 3 Meter Abstand habe ich ein halbes Esszimmerfenster überdacht.
P.S Abtlg II Grunddienstbarkeit wurde eine Veränderung von den Erstbesitzern eingetragen:
"das herrschende Grundstück bis zur Grenze des dienenden Grundst. zu bebauen, in der Giebelmauer nach dem dienenden Grundst.zu beliebige Fenster anzubringen u. zu belassen,sowie Dachtraufe überstehen zu lassen.
Das sollte doch auch eine Terrassenüberdachung möglich machen?
Gruss
Elfie
Sehr geehrte Fragenstellende,
besten Dank für die Zusatzinfos:
1. Baugenehmigung
Sie benötigen daher eine Baugenehmigung, falls nicht noch § 67 LBauO, das so genannte
Freistellungsverfahren greift, wonach Sie keine Baugenehmigung bräuchten soweit die Vorausstzungen von § 67 LBauO gegeben sind (wie Bebauungsplan etc.)
2. Grunddienstbarkeit
Die Grunddienstbarkeit, wie Sie diese hier erläutern, eröffnet grundsätzlich Möglichkeiten.
"bis zur Grenze des dienenden Grundstücks" also bis zur Grenze des Grundstücks des Nachbarn bedarf jedoch einer Auslegung.
Normalerweise wird eine Grunddienstbarkeit aufgrund einer Eintragungsbewilligung eingetragen, der ein Lageplan beigefügt ist. In diesem Lageplan ist dann der Bereich verzeichnet, in dem die Dienstbarkeit Gültigkeit hat.
Ideal wäre es, wenn Sie -soweit ursprünglich gegeben- diesen Lageplan vorweisen könnten und dieser Lageplan keine Einschränkung des Grunddienstbarkeitsbereichs vorweist.
Wenn kein Lageplan besteht können Sie grundsätzlich die Dienstbarkeit ausnutzen. Jedoch nur soweit, als dadurch keine zu berücksichtigende Überlappung von Abstandsflächen entstünde. (z.B. wenn im Bereich der Terassenüberdachung ein Bauwerk des Nachbars in Grenznähe wäre).
Sie können dann von Ihrem Nachbarn grundsätzlich die Zustimmung auf Basis der Dienstbarkeit, ggf. die Übernahme einer Baulast, verlangen - und wenn Ihr Nachbar freiwillig eine Erklärung nicht abgibt entsprechend den gerichtlichen Weg bestreiten.
viele Grüße und einen schönen restlichen Sonntag,
Julia Vieser