Sehr geehrte Ratsuchende,
entscheidend ist hier § 16 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg.
Die Eiche gilt als "sonstige Gehölz" und darf die Höhe von 4 m nicht überschreiten, es sei denn, es wurede ein Abstand von 8 m zur Grenze eingehalten, wonach nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht auszugehen ist.
Daher brauchen Sie die Eiche nicht hinnehmen, insbesondere auch keinen weiteren Wuchs.
Allerdings verjähren Beseitigungsansprüche in fünf Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit dem 1. Juli NACH DER PFLANZUNG zu laufen beginnt.
Sind schon hiernach 5 Jahre vergangen (nicht Ihr Grundstückserwerb ist entscheidend, sondern eben die Pflanzung) entfällt zwar der Beseitigungsanspruch, aber die Anpflanzungen sind auf den jetzigen Stand "einzufrieren", wenn rechtliche Schritte eingeleitet werden.
Daher sollten Sie schnell das Schiedsamt Ihrer Gemeinde einschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Vielen Dank fuer Ihre schnelle Antwort.
Waere eine schriftliche Vereinbarung mit den Nachbarn ausreichend, in welchem diese den regelm. Rueckschnitt auf 4m zusagen(rechtssicher)oder kann uns dies nur das Schiedsamt gewaehrleisten?
Sehr geehrte Ratsuchende,
auch wenn der gesunde Menschenverstand eine solche Erklärung für ausreichend erachten würde, reicht diese Erklärung allein nicht aus - es müsste dann auch tatsächlich der Rückschnitt erfolgen. Ohne Rückschnitt reicht die Erklärung ncht aus.
In Hinblick auf die Verjährungsproblematik müsste dann (also nur bei Erklärung ohne Rückschnitt) eine Klage oder klageähnliche Einlassung (die Einleitung des Schiedsverfahrens) erfolgen.
Liegt aber die Erklärung vor UND erfolgt der Rückschnitt, ist es ausreichend; die genaue Höhe sollte dann aber manifestiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php