Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:
Ihre totale Verwirrung ist verständlich, zumal die von Ihnen im Internet gefundene Seite das Problem nur stark verkürzt und unvollständig wiedergibt und die Ihnen erteilte Auskunft des DSL-Anbieters auf steuerrechtlichem Halbwissen beruht.
Trotzdem würde ich mich an Ihrer Stelle mit dem DSL-Anbieter nicht anlegen, da dieser Kampf in der Tat aussichtslos wäre.
Dazu im Einzelnen:
Auswirkungen hatte die Anhebung des allgemeinen Steuersatzes insbesondere auch für Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (sog. Dauerleistungen).
Telekommunikationsleistungen sind dabei den Dauerleistungen zuzurechnen, sofern sie auf Verträgen beruhen, die auf unbestimmte Zeit oder für eine Mindestzeit (meist zwischen 6 und 24 Monaten) abgeschlossen werden und periodische Abrechnungszeiträume vorsehen (BMF v. 11.08.2006, BStBl 2006 I S. 477 – Tz. 33).
Dies ist bei dem von Ihnen abgeschlossenen DSL-Vertrag offensichtlich der Fall.
Auf Dauerleistungen, die vor dem 01.01.2007 erbracht werden und die der Umsatzbesteuerung nach dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, ist der bis zum 31.12.2006 geltende Steuersatz von 16 % anzuwenden. Später ausgeführte Dauerleistungen sind der Besteuerung nach dem neuen allgemeinen Steuersatz von 19 % zu unterwerfen (BMF, a. a. O., – Tz. 23).
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der DSL-Anbieter seine Preise dem neuen Steuersatz angepasst hat.
Der entsprechende Passus in Punkt 2.3 der Anbieter-AGBs hat deshalb nur klarstellende Bedeutung.
Eine unangemessene Benachteilung kann darin noch nicht gesehen werden, da § 309 Nr. 1 BGB
nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht für die hier vorliegenden Dauerleistungen gilt (vgl. Anhang).
§ 29 UStG
regelt nur den reinen kaufrechtlichen Bereich und nicht die Dauerleistungen der hier vorliegenden Art und findet deshalb ebenfalls keine Anwendung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
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§ 309 BGB
– Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; DIES GILT NICHT BEI WAREN ODER LEISTUNGEN, DIE IM RAHMEN VON DAUERSCHULDVERHÄLTNISSEN GELIEFERT ODER ERBRACHT WERDEN;
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
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