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MwSt erhöhung

29. März 2007 08:51 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zu der MwSt. Erhöhung.

Vorweg: Ich bin privater Endverbraucher.

Ich habe anfang Dezember 2006 einen DSL Vertrag abgeschlossen.

Nun hat zum Jahreswechsel der Anbieter eine Mitteilung geschickt, das er aufgrund der MwSt. änderung die Preise anpassen würde (Anstatt Nettopreis + 16 % - Nettopreis + 19 %). Jetzt habe ich im Internet entdeckt (www.aga-aichach.de MWST-Info.pdf), das dies überhaupt nicht rechtens sei, aufgrund des §29 des UStG , da der Vertrag in den vier Monaten vor dem Jahreswechsel abgeschlossen wurde und der Anbieter dies hätte einkalkulieren müssen, so das der Bruttopreis (welcher für mich ja der relevante ist) bleibt.

Den DSL Anbieter darauf angesprochen, kommen antworten wie:
1) "Ja es ist rechtens, da die einen Ausgleichsanspruch hätten für Verträge die vor dem 01.09.06 abgeschlossen wurden" (Wurde er ja nicht)
2) "Der Gesetzgeber ging davon aus, der der Kunde von der MwSt. erhöhung wisse und dies mit einkalkuliere"
3) "sie hätten da einen Passus in den AGB die ich bei Bestellung akzeptiert hätte"

Nun steht in der MwSt-Info.pdf zum letzten Punkt:
Dies kann auch nicht bspw. durch AGB oder andere formularmäßig verwendete Klauseln wie Stempeleindrucke o.ä. umgangen werden, da diese allesamt gegen § 309 Ziff. 1 BGB verstoßen.
In den Anbieter AGB steht dazu:
2.3 GMX ist berechtigt, im Falle einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes die Entgelte für Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden, ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Umsatzsteuersatzes entsprechend anzupassen.

Da ich mich natürlich nicht auf einen aussichtslosen Kampf einlassen will und endlich vollkommen verwirrt bin, hier meine Fragen:

1) Wie sieht das Gesetz das vor? Hat der Anbieter einen Ausgleichsanspruch oder nicht? (ohne Berücksichtigung der AGB)

2) Siehe Frage 1, jedoch mit Berücksichtigung der AGB des Anbieters.

3) Nur wenn der Anbieter diesen Ausgleichsanpruch nicht hat: Wie sähe eine korrekte Vorgehensweise aus um meine Interessen durchzusetzen?

4) Nur wenn der Anbieter diesen Ausgleichsanpruch nicht hat: Wenn jemand anderes später diese Frage entdeckt, wielange hat er zeit, sein Recht geltend zu machen?

Vielen dank und mit freundlichen Grüßen

29. März 2007 | 10:17

Antwort

von


(141)
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:

Ihre totale Verwirrung ist verständlich, zumal die von Ihnen im Internet gefundene Seite das Problem nur stark verkürzt und unvollständig wiedergibt und die Ihnen erteilte Auskunft des DSL-Anbieters auf steuerrechtlichem Halbwissen beruht.
Trotzdem würde ich mich an Ihrer Stelle mit dem DSL-Anbieter nicht anlegen, da dieser Kampf in der Tat aussichtslos wäre.

Dazu im Einzelnen:

Auswirkungen hatte die Anhebung des allgemeinen Steuersatzes insbesondere auch für Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (sog. Dauerleistungen).
Telekommunikationsleistungen sind dabei den Dauerleistungen zuzurechnen, sofern sie auf Verträgen beruhen, die auf unbestimmte Zeit oder für eine Mindestzeit (meist zwischen 6 und 24 Monaten) abgeschlossen werden und periodische Abrechnungszeiträume vorsehen (BMF v. 11.08.2006, BStBl 2006 I S. 477 – Tz. 33).
Dies ist bei dem von Ihnen abgeschlossenen DSL-Vertrag offensichtlich der Fall.

Auf Dauerleistungen, die vor dem 01.01.2007 erbracht werden und die der Umsatzbesteuerung nach dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, ist der bis zum 31.12.2006 geltende Steuersatz von 16 % anzuwenden. Später ausgeführte Dauerleistungen sind der Besteuerung nach dem neuen allgemeinen Steuersatz von 19 % zu unterwerfen (BMF, a. a. O., – Tz. 23).

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der DSL-Anbieter seine Preise dem neuen Steuersatz angepasst hat.

Der entsprechende Passus in Punkt 2.3 der Anbieter-AGBs hat deshalb nur klarstellende Bedeutung.
Eine unangemessene Benachteilung kann darin noch nicht gesehen werden, da § 309 Nr. 1 BGB nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht für die hier vorliegenden Dauerleistungen gilt (vgl. Anhang).

§ 29 UStG regelt nur den reinen kaufrechtlichen Bereich und nicht die Dauerleistungen der hier vorliegenden Art und findet deshalb ebenfalls keine Anwendung.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

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§ 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)

eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; DIES GILT NICHT BEI WAREN ODER LEISTUNGEN, DIE IM RAHMEN VON DAUERSCHULDVERHÄLTNISSEN GELIEFERT ODER ERBRACHT WERDEN;




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(141)

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