Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in die relevanten Vertragsunterlagen nicht möglich ist.
Grundsätzlich haben Sie unstrittig einen Vertrag mit dem IT-Dienstleister geschlossen, aus dem sich gegenseitige Rechte und Pflichten ergeben.
Ebenso ist es grundsätzlich zulässig allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag gemäß §§ 305 ff. BGB
einzubeziehen. Jedoch ist das an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Man muss auf Sie hinweisen und der Vertragspartner muss mit der Einbeziehung einverstanden sein. Aus Ihrer Schilderung ergibt sich noch nicht gänzlich, ob Sie die AGB durch Unterschrift oder Häkchen oder ähnliches als geltend anerkannt haben.
Eine automatische Verlängerung in AGB um ein Jahr ist in der Regel zulässig und die Klausel damit rechtlich wirksam. Das gilt auch in Kombination mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Darüber hinaus könnte man Ihre Inanspruchnahme der Dienstleistung als stillschweigende Vereinbarung zur Weiterführung des Vertrags verstehen.
Wenn Sie aber tatsächlich über die AGB nie in Kenntnis gesetzt wurden, dann dürften Sie aber nicht wirksam für den Vertrag gelten. Es reicht jedenfalls für einen Dienstleister nicht aus, dass dieser die Geltung der AGB einfach nur einseitig auf der Rechnung oder ähnliches vorgibt. Sie müssen schon zugestimmt haben.
Ich kann Ihnen gerne anbieten, die Unterlagen bei direkter Beauftragung meiner Person zu prüfen und Sie gegebenenfalls gegenüber der Gegenseite zu vertreten, wenn Sie Interesse haben. Hierzu könnten Sie mir direkt eine Email an die in meinem Profil angegebene Emailadresse schicken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.09.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Pilarski
Guten Tag Herr Pilarski,
zuerst einmal herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Ich will zur Klärung kurz darstellen, wer was gemacht hat:
1. IT-Dienstleister hat vermutlich bei der Installation der Software den Lizenzvereinbarungen und AGB zugestimmt (sonst lässt sich die Software nicht installieren), uns aber nicht informiert über die automatische Lizenzverlängerung.
2. Der davon unabhängige Software-Hersteller, dessen Software auf unserem Server vom obigen IT-Dienstleister installiert wurde, ist nun der Meinung, dass mit dem Hinweis auf der Rechnung "Bei Nutzung der Software gelten unsere beigefügten AGB, die Sie auch jederzeit auf unserer Homepage unter www.----.de einsehen können." wir ausreichend über die automatische Lizenzverlängerung informiert sind. Habe ich tatsächlich mit der weiteren Nutzung der Software (ohne Häckchen zu setzen und ohne Unterschrift), sondern nur mit der Überweisung tatsächlich die AGB anerkannt?
Danke für Ihre weitere Antwort dazu!
Mit bestem Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Unter Berücksichtigung Ihrer weiteren Schilderung dürfte die Sachlage noch etwas komplexer sein. Sie müssten schildern, in welcher Rechtsbeziehung Sie zu dem Dienstleister und dem Hersteller stehen. Denn auch wenn Sie nicht mit der Einbeziehung der AGB einverstanden waren, kann der Dienstleister als Ihr so genannter Erfüllungsgehilfe gehandelt haben. Damit müssten Sie sich das Verhalten zurechnen lassen und damit die Zustimmung zu den AGB gegen sich gelten lassen.
Ein Hinweis auf der Rechnung reicht sicherlich nicht aus. Denn eine Rechnung hat nichts mit einem Vertragsschluss zu tun, sondern dient der Abrechnung des Vertragsverhältnisses. Nur mit der Überweisung hätten Sie den AGB auch nicht zugestimmt, es sei denn, Sie hätten Kenntnis darüber und hätten es geduldet.
Im Ergebnis würde ich derzeit anhand Ihrer groben Angaben und vorbehaltlich der Einsicht des Vertrags sagen, dass die AGB nicht gegen Sie gelten. Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)