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Mutterschutz / Bonuszahlung

| 3. April 2009 16:19 |
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Arbeitsrecht


Hallo,

ich habe einen bis Ende des Jahres befristeten Arbeitsvertrag, in dem mir für dieses Jahr ein Leistungsabhängiger Bonus zusteht. Nun bin ich schwanger und meine Firma stellt mir netterweise einen neuen, unbefristeten, Vertrag aus, der ab April 09 laufen soll (Mutterschutz startet im Mai 09).
Ein Bonus steht mir lt. neuem Vertrag erst ab 2010 zu. Ein Passus im neuen Vertrag erklärt ausdrücklich, dass der alte Vertrag aufgehoben und mit Wirkung April 09 durch den neuen ersetzt wird. Die bonusrelevante Arbeitszeit 2009 wäre damit auf Ende März reduziert.

Wie ist die rechtliche Lage? Für welchen Zeitraum würde mir ein leistungsabhängiger Bonus für 2009 zustehen, wenn ich den neuen Vertrag nicht unterschreiben würde? (bzw. den og. Passus aufheben lassen würde)

Vielen Dank für Ihre Information

Sehr geehrte Fragestellerin,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Solange Sie keine andere Regelung treffen, gilt die Bonusregelung des alten Vertrags – da der Vertrag befristet ist – bis Ende 2009. Sie sprechen allerdings von einem leistungsabhängigen Bonus. Dies bedeutet, dass der Bonus nur ausbezahlt werden muss, wenn Sie die Leistung, für die er ausgelobt wird, erbringen. Erbringen Sie die Leistung während des Mutterschutzes nicht, so muss auch der Bonus – selbst wenn Sie den neuen Vertrag nicht unterschreiben – nicht erbracht werden. Faktisch werden Sie also nur bis Ende April den Bonus erhalten.
Etwas anderes könnte sich daraus ergeben, dass für den Fall des Mutterschutzes explizite Regelungen im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag stehen.

Beachten Sie bei der Entscheidung, ob Sie den neuen Vertrag unterzeichnen oder nicht auch, dass beim alten Vertrag Ihr Arbeitsverhältnis mit Fristablauf, also Ende des Jahres, erlischt.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)

Bewertung des Fragestellers 5. April 2009 | 11:37

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