Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Da Ihre Schwiegertochter bei der AOK, also einer gesetzlichen Krankenkasse, versichert ist, hat sie gemäß § 24i SGB V
Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieses gibt es in den letzten sechs Wochen und acht Wochen nach der Entbindung, § 24i Abs. 3 S. 1 SGB V
. Wegen der Beziehung von Leistungen nach dem SGB II ist das Mutterschaftsgeld wegen § 13 Abs. 2 MuSchG
reduziert.
Ausgezahlt wird es von der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes – die AOK müsste bei der Antragstellung behilflich sein.
Ein Zuschuss des Arbeitgebers berechnet sich nach § 14 Abs. 1 MuSchG
– er berechnet sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen ausbezahltem Mutterschaftsgeld und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Tagesverdienst. Die Zahlung über € 294,00 kann im Rahmen dieser Plattform nicht nachvollzogen werden, weshalb ich Ihnen rate, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Vertretung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Hallo Herr Böhler, leider ist Ihre Antwort nicht so einfach zu verstehen und Sie schreiben nicht, ob der Arbeitgeber zahlen muss und der Rest vom Bundesvers.amt erfolgt. Hat der Arbeitgeber evtl. für die 3 Tage, die pro Woche gearbeitet wurden bezahlt? ca. 294,-- und die fehlende Summe kommt vom Bundesvers.amt? Bei Antragsausfüllung beim Bundesvers.amt erscheint der Wortlaut, dass man für uns nicht zuständig ist. Fest steht aber doch, dass sie auf 450,-- mtl. kommen muß, oder? Das geht leider nicht aus Ihrer Antwort hervor. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Wie sich der Betrag von € 294 zusammensetzt, kann wie gesagt im Rahmen dieser Plattform leider nicht abschließend beurteilt werden. Die Antwort ist nicht zuletzt deshalb kompliziert, weil auch Leistungen vom Job Center bezogen werden, deren Höhe hier nicht bekannt ist. Im Endeffekt soll Ihre Schwiegertochter durch das Mutterschaftsgeld nicht schlechter gestellt sein als bisher.
Von Gesetzes wegen ist das Bundesversicherungsamt für das Mutterschaftsgeld zuständig.
Der Arbeitgeber hat einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu bezahlen, der sich wie oben beschrieben berechnet und die Differenz ausgleichen soll, wodurch die Schlechterstellung zum bisherigen Einkommen verhindert werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt