Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Die Antwort auf Ihre Frage ergibt sich aus § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG
. Dieser lautet wie folgt: "Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Einnahmen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezieht." Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BEEG
ist das Mutterschaftsgeld eine auf das Elterngeld anzurechnende Einnahme. Dies bedeutet also, dass Ihrer Lebensgefährtin die Monate, in denen sie Mutterschaftsgeld bezieht, auch als "Elterngeldmonate" zugerechnet werden. Dies trifft für Zwilling A ohnehin zu. Für Zwilling B wird Ihre Lebensgefährtin einfach so behandelt, als würde sie auch für Zwilling B Elterngeld beanspruchen. In dieser Zeit erhalten Sie daher kein Elterngeld.
Da nach § 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG
das Beschäftigungsverbot nach einer Mehrlingsgeburt 12 Wochen dauert und Ihre Lebensgefährtin für diese 12 Wochen Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG
erhält, werden Sie für diese Zeit leider kein Elterngeld erhalten. Dies ergibt sich auch aus dem von Ihnen zitierten Urteil. Lesenswert und sehr ausführlich ist in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.05.2011 - Az. B 10 EG 12/10 R
.
Es ist mir bewusst, dass diese Rechtslage für Sie nicht befriedigend ist. Man kann sicher auch darüber diskutieren, ob dies gerecht ist. Nach derzeitiger Rechtslage ist dies nach der Auffassung des Bundessozialgerichts aber zulässig.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben kann. Ich wünsche Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin aber noch alles Gute für die nächsten Monate.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 17.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Bellmann, vielen Dank für die Beantwortung der Frage.
Vielleicht ist ein Teil der Frage nicht richtig formuliert gewesen. Wenn meine Lebensgefährtin einen Elterngeldanspruch hat, der höher ist als das Mutterschaftsgeld, welches sich aus Ihrem Angestelltendasein ergibt (sie hat vorher selbstständig Einnahmen erzielt), wird dann der Differenzbetrag, also Elterngeld abzüglich Mutterschaftsgeld ausbezahlt?
Vielen Dank für die Arbeit!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank, dass Sie von der Möglichkeit der Nachfrage Gebrauch machen.
Zunächst muss ich auch meine obige Antwort etwas korrigieren. Es ist nicht richtig, dass Sie kein Elterngeld erhalten, weil Ihre Lebensgefährtin in den 12 Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld erhält. Vielmehr wird das Mutterschaftsgeld nur auf das Elterngeld Ihrer Lebensgefährtin angerechnet. Die Bestimmung in § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG
führt lediglich dazu, dass diese ersten 3 Monate für Ihre Lebensgefährtin als verbraucht gelten.
Das Mutterschaftsgeld wird in der gezahlten Höhe auf das Elterngeld angerechnet. Wenn der Elterngeldanspruch Ihrer Lebensgefährtin aber höher ist als das Mutterschaftsgeld, dann bekommt sie den darüber hinausgehenden Anteil des Elterngeldes ausgezahlt.
Ich hoffe, ich konnte die Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten. Sollten Sie noch eine weitere Frage haben, dürfen Sie mich gern direkt über meine Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin