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Muss nicht bei der berechnung des Trennungsunterhalts das Kindergeld von 184,-Euro schon gleich am A

5. Januar 2012 15:17 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andre Stämmler

Zusammenfassung

Muss bei der Berechnung des Trennungsunterhalts für meine Ehefrau das Kindergeld, das ich an unsere 18 jährigen Tochter weitergebe, von meinem Einkommen abgezogen werden?

Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts für die noch im gemeinsamen Haus lebende Ehefrau ist das Kindergeld nicht als Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehemanns zu berücksichtigen. Das Kindergeld stellt Einkommen des Kindes dar und wird daher bei der Berechnung des Kindesunterhalts relevant, nicht aber beim Ehegattenunterhalt.

Ich zahle Trennungsunterhalt für meine noch mit im gemeinsamen Haus wohnende Ehefrau.

Bei der Berechnung des Anwalts meiner Frau
wurde bei meinem Einkommen auch das KG für meine Tochter angerechnet, wass ich aber meiner Tochter auch gleichzeitig weitergebe.

In Abzug kommen eine Pauschale f. berufsbedingte Aufwendungen, die Hausdarlehen und ein gemeinsamer Kredit(zahle ich alles allein). Hieraus ergibt sich dann ein unterhaltsrechtliches Einkommen, was zur weiteren Berechnung berücksichtigt wird.

So weit so gut
Meine Frage an dieser Stelle:

muss nicht das KG von 184,-Euro schon gleich am Anfang von meinem anfänglichen Gesamteinkommen abgezogen werden, da ich ja garnicht über das KG weiter verfüge? Somit würde sich der entgültige Unterhaltsbetrag um den KG-Betrag dann auch reduzieren.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Das Kindergeld ist grundsätzlich bei der Berechnung des Kindesunterhalts relevant, da dieses als Einkommen des Kindes zählt. Insofern ist dür die Beantwortung der Frage auch wichtig wie alt das Kind ist und wer Barunterhalt zahlt.

Danach findet bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts, hier Trennungsunterhalt, der Kindesunterhalt Berücksichtigung.

Grundsätlich gilt aber: Kindergeld ist kein EInkommen der Eltern.

Bitte machen Sie insofern von ihrem Nachfragerecht gebrauch.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Andre Stämmler, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 5. Januar 2012 | 22:22

mein kind ist 18 jahre und somit volljährig.
Es bezieht Azubigehalt sowie das Kindergeld von mir direkt als Barunterhalt. Aus den obigen Einnahmen meines Kindes ergab sich für mich an mein Kind keine U-Verpflichtung.

Aber, wie in meiner Ursprungsfrage schon angesprochen, wurde das von mir an mein Kind gleich wieder weiter gegebene Kindergeld aber als Einkommen
hinzu gerechnet. (das KG was auf der Lohnbescheinigung ausgewiesen ist und mir zusammen mit dem Gehalt überwiesen wird)Beispiel:
3.000,-Euro Überweisungbetrag wurde als Einkommen
vom Anwalt angerechnet, obwohl in diesem Gesamtbetrag auch das KG steckt. Als Gesamteinkommen also dann doch nur 2.816,-€)?

Ich hoffe ich es plausibel erklären.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Januar 2012 | 19:31

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Nachfrage.

Da Kindergeld Einkommen der Kinder ist wird dieses nicht auf ihr Einkommen angerechnet.

Ihre Beispielrechung ist demnach korrekt.

Sie Sollten hier noch einmal Kontakt zu ihrer Frau, den Anwalt oder ggf. zu einem eigenen Anwalt aufnehmen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

A.Stämmler
Rechtsanwalt

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