Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rauchen gehört nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zum vertragsgemäßen Gebrauch. Daher muss der Mieter grundsätzlich nicht für die dadurch verursachten Schäden aufkommen. Dies gilt auch, wenn der Mieter ein sehr starker Raucher ist, solange die Schäden noch durch übliche Schönheitsreparaturen wie Streichen und Tapezieren beseitigt werden können (Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07
).
In Ihrem Fall sind Sie daher gesetzlich nicht zum Streichen und Tapezieren verpflichtet, da die Nikotinablagerungen nach Ihrer Schilderung durch übliche Reinigung beseitigt werden können. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Mieter vertraglich wirksam zu Schönheitsreparaturen verpflichtet wurde. Dies kann ich ohne Kenntnis des Mietvertrages natürlich nicht beurteilen. Bei einem 33 Jahre alten Mietvertrag halte ich es aber für äußerst unwahrscheinlich, dass eine entsprechende Klausel der in den letzten Jahren immer strenger werdenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes standhalten würde.
Für die Instandhaltung einer vom Vermieter gestellten Einbauküche ist der Vermieter verantwortlich. Ist die Küche nach einer gewissen Nutzungsdauer aufgebraucht, muss der Vermieter und nicht der Mieter sie ersetzen. Wenn also der Herd bereits alt/defekt war und der Hausmeister (als Vertreter der Baugenossenschaft) deshalb die Entfernung verlangt hat, können Sie hierfür nicht in die Haftung genommen werden.
Auch Teppich und Tapeten müssen Sie grundsätzlich nicht entfernen, vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 152/05
.
Zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung gehe ich davon aus, dass die Ansprüche des Vermieters alle nicht gerechtfertigt sind. Zur Sicherheit sollten Sie aber den Mietvertrag vom Mieterschutzbund oder einem auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen überprüfen lassen
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vertrag von 1979/80. Küche , Bad alle drei Jahre .Fnster , türen heizkörper alle vier Jahre Wohn- und Schlafräume , Flur , Diele Toilette alle fünf Jahre Nebenräume alle sieben Jahre. Schönheitsreparaturen beweispflichtig. richtig???
Hierbei handelt es sich um starre Fristen. Solche Klauseln benachteiligen den Mieter unangemessen, da sie eine Renovierung unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung verlangen, und sind daher unwirksam (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20361/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 361/03</a>). Bei unwirksamer Klausel ist der Vermieter für die Renovierung zuständig. Die Wohnung muss dann grundsätzlich nur besenrein vom Mieter zurückgegeben werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen