Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Rechtlicher Ausgangspunkt zur Beantwortung Ihrer Fragen ist § 1361 BGB
. Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte im Falle einer Trennung vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn sein eigenes Einkommen nicht zur Deckung seines Bedarfs ausreichend ist. Der Bedarf bestimmt sich hierbei nach den ehelichen Verhältnissen und dem Halbteilungsgrundsatz.
Das bedeutet, dass zunächst das Gesamteinkommen der Ehegatten ermittelt wird, wobei das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten nur mit 6/7 berücksichtigt wird.
Von dem so ermittelten Gesamteinkommen steht jedem getrennt lebenden Ehegatten die Hälfte zu.
Der Bedarf Ihrer Frau berechnet sich also nach dem hälftigen Familieneinkommen abzüglich ihres eigenen Verdienstes.
Auf einer zweiten Stufe ist dann zu prüfen, inwieweit Sie wirtschaftlich zur Erbringung dieses Unterhalts in der Lage sind. Ihnen muss zumindest der Selbstbehalt in Höhe von € 1.050,00 monatlich verbleiben.
Ferner wird in Ihrem Fall zu berücksichtigen sein, dass auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1579 BGB
herabgesetzt oder versagt werden kann. Dies kann nach § 1579 Nr. 7 BGB
dann der Fall sein, wenn dem Unterhaltsberechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann. Ein solches schweres Fehlverhalten kann auch in der Zuwendung zu einem anderen Partner während der Ehe begründet sein.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit der Scheidung. Danach kann ein Anspruch auf Unterhalt fortbestehen, wenn Ihre Frau aufgrund so genannter ehebedingter Nachteile nicht dazu in der Lage ist, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Hierbei kommt es insbesondere auf die Dauer der Ehe, das Alter des Ehegatten und das Vorhandensein gemeinsamer Kinder an. Auch für den nachehelichen Unterhalt gelten natürlich die Ausschlussgründe des § 1579 BGB
.
Falls Ihre Frau also tatsächlich einen Unterhaltsanspruch geltend macht, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
28. April 2011
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20:20
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht