Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt und auch nicht ersetzen kann! Im Rahmen dieser Vorgabe beantworte ich Ihre Antwort nach bestem Wissen und Gewissen wie folgt:
Grundsätzlich haben Sie einen Selbstbehalt von 890 €. Allerdings wird von den Gerichten beim Kindesunterhalt minderjähriger Kinder Einkommen fingiert. Unterstellt wird dabei, dass Sie wenigstens für den Regelunterhalt nebenberuflich Geld dazu verdienen. Dementsprechend werden Sie dem Grunde nach nicht umhin kommen, wenigstens Unterhalt nach der 1. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 204 € zu bezahlen.
Wenn Anhaltspunkte wegen der Drogen vorliegen, sollten Sie sowohl wegen der Auszahlung des Unterhalts als auch wegen der Gefährdung des Kindes unbedingt das zuständige Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) bzw. das Jugendamt informieren!
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
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