Sie schreiben, das Haus stehe im gemeinsamen Eigentum von Ihnen und Ihrer Frau und wird weiterhin von Ihrer Frau und Ihren Kindern bewohnt, ohne daß Ihnen hierfür eine Miete oder eine sonstige Entschädigung gezahlt wird. Damit besteht aber auch für die Jahre 2004 und 2005 ein Anspruch auf die Eigenheimzulage, so daß Sie diese nicht zurück zahlen müssen.
§ 4 EigZulG bestimmt insoweit, daß der Anspruch nur für Kalenderjahre besteht, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen zu Wohnzwecken überlassen wird. Diese Bedingung erfüllen Sie nach wie vor.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Meisen,
ich bekomme ein Wohnwertvorteil bei der Unterhaltsberechnung angerechnet, gilt dann Ihre Antwort auch noch ?
Nochmals vielen Dank für die Antwort.
Sie schrieben in Ihrer Frage, daß Sie alle Kosten des Eigenheims tragen, also auch die Hälfte, die rechnerisch auf den Miteigentumsanteil Ihrer Frau entfallen würde. Solange nur dies mit der Anrechnung des Wohnwertvorteils (bzw. dem hieraus resultierenden "Unterhaltsnachlaß") kompensiert wird,ist es unproblematisch.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt