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Sehr geehrte Fragestellerin,
der Wohnvorteil, der durch mietfreies Wohnen in eigenen Haus entsteht, ist unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Allerdings liegt nur insoweit ein Wohnvorteil vor, als der Wohnwert (fiktive Miete) die berücksichtigungsfähigen Belastungen übersteigt. Dazu gehören Schuldzinsen, Instandhaltungskosten und verbrauchsunabhängige Kosten. Die Tilgung gehört nicht dazu, weil damit Vermögen gebildet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
info@kanzlei-plewe.de
Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Rückfrage vom Fragesteller
10.11.2007 | 09:28
Kann ich also davon ausgehen, dass meine 50 % der Belastung 460,00 €, seine Zinsen 220,00 € und die Instandhaltungskosten 80,00 € von den der fixtiven Miete 1.200,00 € abgezogen werden und sich somit ein Betrag von 440,00 € auf sein Einkommen anrechnen lassen?
Nochmals vielen Dank für Ihre super schnelle Antwort..
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.11.2007 | 09:40
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihr Tilgungsanteil wird beim Wohnwert nicht abgezogen, weil Ihr Exmann damit Vermögen (für Sie) bildet. Dies müsste jedoch anderweitig berücksichtigt werden. Er müsste Ihnen eigentlich eine fiktive Entschädigung dafür zahlen, dass er in "Ihrer Haushälfte" wohnt. Diese Entschädigung müsste mit diesem Tilgungsanteil verechnet werden. Das hängt auch davon ab, wie hoch die Schuldenbelastung insgesamt ist, ob also bereits ein Teil der Schulden abbezahlt ist und somit als gebundenes Kapital von ihm genutzt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin