A + B bilden eine Erbengemeinschaft( je zur Hälöfte Eigentümer an einem Haus) mit jeweiligen Vorkaufsrecht.
A verkauft C das Erbteil und unterrichtet B vom Verkauf.
B macht sein Vorkaufsrecht geltend.
Muß B nun die entstandenen Notarkosten von C übernehmen?
ja, C muss den erhaltenen Anteil auf den Vorkäufer übertragen und dieser ist dafür als Vorkäufer verpflichtet, dem Käufer C die durch den Kaufvertrag entstandenen Kosten (wie z.B. die Notarkosten) zu ersetzen (vgl. Palandt-Edenhöfer, BGB-Kommentar, § 2034 Rn. 9).
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin