Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Hausschenkung - Notarkosten?

30. Juni 2013 19:40 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Sofern bei einer Schenkung ein Beschenkter mehr erhalten soll als der andere, kann es zweckmäßig sein, dem Ersteren einen entsprechend höheren Miteigentumsanteil zukommen zu lassen.

Meine Mutter möchte mir und meinem Bruder ihr Haus übertragen, alle Details wie Wohnrecht etc. Sind geklärt, jedoch soll mein Bruder 50000 Euro mehr erhalten.
Wir denken an eine Schenkung zu gleichen Teilen mit dem Zusatz, dass mein Bruder nach dem Tod meiner Mutter aus dem Erlös der Hausverkaufs 50000 Euro mehr erhält.
Die Frage: Denken wir richtig? Oder sollte das Haus bewertet und dann anteilmäßig aufgeteilt werden?
Wie wird der Notar honoriert, wenn der Wert des Hauses nicht im Vertrag aufgeführt ist?

30. Juni 2013 | 20:21

Antwort

von


(345)
Bosestraße 9
08056 Zwickau
Tel: 0375/35313120
Web: https://www.ra-lars-winkler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:

Wir denken an eine Schenkung zu gleichen Teilen mit dem Zusatz, dass mein Bruder nach dem Tod meiner Mutter aus dem Erlös der Hausverkaufs 50000 Euro mehr erhält.

Dieses Vorgehen halte ich für problematisch. Ein augenfälliges Risiko dabei ist, dass zum Zeitpunkt eines eventuellen Verkaufs Sie zum Beispiel verschuldet oder gar insolvent sein könnten. In diesem Falle ist es denkbar, dass ein eventueller anteiliger Verkaufserlös an Ihre Gläubiger oder einen Insolvenzverwalter fließen würde. Ihr Bruder hätte in diesem Fall von seinem Anspruch gar nichts. Sofern er jedoch bereits jetzt einen um 50.000 € höheren Miteigentumsanteil erhielte, wäre sein Anspruch auf die 50.000 € mehr deutlich sicherer. Bei einem eventuellen Verkauf oder einer Teilungsversteigerung müsste er sich keine Gedanken darum machen, wohin der auf Sie entfallende Anteil am Erlös letztlich fließt.

Abhängig vom Wert der Immobilie zum Verkaufszeitpunkt können sich noch weitere Risiken ergeben, etwa ob dann überhaupt 50.000 € erzielt werden können.


Oder sollte das Haus bewertet und dann anteilmäßig aufgeteilt werden?

Dies wäre eine einfache und klare Lösung. Von daher würde ich zu dieser Vorgehensweise raten. Jeder der Brüder hätte hier sofort einen Wert entsprechend dem Anteil, welchen er letztlich bekommen soll, in Händen.

Ausdrücklich weise ich aber darauf hin, dass hier unter Umständen Schenkungssteuer anfallen kann. Der Schenkungssteuerfreibetrag bei einer Schenkung von einem Elternteil an die Kinder beträgt für die Kinder jeweils 400.000 €. Dieser kann alle zehn Jahre erneut ausgenutzt werden. Sie haben keine Angaben zum Wert der Immobilie sowie dazu gemacht, ob sie den Schenkung Steuerfreibetrag im Verhältnis zu ihrer Mutter bereits (teilweise) ausgenutzt haben. Insofern sind hier keine Angaben möglich. Eine entsprechende Beratung empfiehlt sich.


Wie wird der Notar honoriert, wenn der Wert des Hauses nicht im Vertrag aufgeführt ist?

Das Honorar für den Notar richtet sich nach dem Wert des Hauses. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass eben jener Wert unter Umständen im Vertrag nicht aufgeführt ist. Der Notar wird den Wert erfragen. Sofern die Parteien hier keine Angabe machen können oder wollen, wäre der Wert für die Berechnung der Gebühren zu schätzen. Dies könnte zum Beispiel anhand von Daten des Gutachterausschusses der Gemeinde erfolgen, was in aller Regel eine recht genaue Wertfestsetzung ermöglicht.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Lars Winkler

Ergänzung vom Anwalt 30. Juni 2013 | 21:03

Die beiden von Ihnen angeführten Varianten sind beileibe nicht die einzigen Möglichkeiten. Der Notar kann und wird (übrigens ohne höheres Honorar) vor der Beurkundung eines Vertrages die genauen Umstände des Sachverhalts erfragen und zu einer entsprechenden Gestaltung beraten. Nehmen Sie diese Möglichkeit unbedingt wahr. Erklären Sie ihm ausführlich die Umstände des Sachverhalts und ihre Beweggründe, auch warum Ihr Bruder 50.000 € mehr erhalten soll. Mit ausführlicheren Angaben zum Sachverhalt (auch zur steuerlichen Situation) kann dann auch mehr zu einer sachgerechten Gestaltung gesagt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Winkler
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(345)

Bosestraße 9
08056 Zwickau
Tel: 0375/35313120
Web: https://www.ra-lars-winkler.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Zivilrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER