Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im letzten Jahr Karten für folgende Musicalveranstaltungen in Hamburg gekauft:
1. Cirque du Soleil Paramour (2 Karten PK1 und 2 Karten Open Bar, Gesamtpreis 319,65 Euro)
2. Disneys Der König der Löwen (2 Karten PK1 und 2 Karten Open Bar, Gesamtpreis 427,67 Euro)
Aufgrund einer behördlichen Anordnung der Hansestadt Hamburg mussten diese Veranstaltungen abgesagt werden.
Ich habe mich am 13.03.2020 an die auf der Homepage www.stage-entertainment.de angegebene Kontakt-Emailadresse (soko@ticketonline.de) gewandt und und mitgeteilt, dass ich den kompletten Kaufpreis innerhalb einer Frist von 10 Tagen auf mein Konto überwiesen haben will. Auf diese Email habe ich bis jetzt keine Antwort bekommen, das Geld ist auch nicht an mich überwiesen worden.
Stattdessen habe ich bisher Emails erhalten die mir versprechen das meine Eintrittskarten ihren Wert behielten und ich kostenfrei auf einen anderen Termin umbuchen könne. Daran habe ich aber kein Interesse.
Ich mache mir derzeit Sorgen das man mich so lange hinhalten möchte bis eine eventuelle Insolvenz meinen etwaigen Anspruch unmöglich macht.
Wie ist hier jetzt die Rechtslage? Besteht aufgrund der Rechtslage Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises?
Eine Rechtsschutzversicherung ist vorhanden, ich würde mich freuen wenn der/die antwortende Anwalt/-wältin mich in diesem Fall vertreten würde.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es so, dass der Veranstalter die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen kann. Es liegt Unmöglichkeit gem. § 275 BGB
vor. Aus diesem Grund ist er auch verpflichtet, Ihnen die Ticketpreise zu erstatten. Es kann nicht von Ihnen verlangt werden, dass Sie die Tickets an einem anderen Tag einlösen. Immerhin könnten Sie dann verhindert sein oder die Tickets zu einem bestimmten Anlass für genau diesen Tag gekauft haben.
Fordern Sie den Veranstalter per Einschreiben unter Fristetzung auf, den Betrag innerhalb von 2 Wochen (am besten Datum angeben) an Sie auszuzahlen. Der Nachweis des Zugangs einer E-Mail ist im Streitfall oft schwierig.
Anderenfalls müsste dann der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden innerhalb einer Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende. Es kann grundsätzlich leider nicht ausgeschlossen werden, dass Ansprüche aufgrund von Insolvez nicht mehr durchgesetzt werden können. Sie sollten deshalb jedenfalls schnell handeln.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Laib
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller19. Mai 2020 | 21:50
Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe ein Einschreiben mit Fristsetzung verschickt, dieses wurde ignoriert. Danach habe ich mich an Paypal zwecks Rückerstattung des Betrages gewandt. Am 30.04 habe ich mein Geld durch einen Paypalkonflikt zurück bekommen. Am 01.05 habe ich dann eine Afforderung zur Zahlung per Email mit Fristsetzung 7 Tage erhalten, dieser habe ich per Einschreiben widersprochen da ich durch die Unmöglichkeit keine Leistung erhalten habe.
Nun gibt es seit 15.05 ein neues Gesetz welches regelt das ich einen Gutschein bekommen könnte, dies soll rückwirkend gelten. Verändert dies nun meine Rechtsgrundlage in der Art das ich mich rechtswidrig verhalten habe? Muss ich mit Problemen rechnen? Sollte ich lieber den angemahnten Betrag bezahlen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt27. Oktober 2020 | 14:11
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage bezieht sich auf eine neue gesetzliche Regelung und stellt keine Nachfrage dar. Vielen Dank für Ihr Verständnis!