Sehr geehrter Fragesteller,
ich stimme Ihnen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorlag. Allerdings unterfiel dieses anlässlich des Erhalts der Kündigung am 25.12.2014 noch nicht dem Kündigungschutzgesetz, da es noch keine sechs Monate bestand. Es durfte daher grundlos gekündigt werden. Die Kündigung dürfte daher wirksam sein. Zudem haben Sie die dreiwöchige Frist für die Kündigungschutzklage verpasst.
Sie haben aufgrund der Freistellung Anspruch auf Ihre Gehalt bis zum 09.01.2015 und müssten dieses dann notfalls einklagen, zusammen mit ggf. noch ausstehender Urlaubsabgeltung.
Sie sollten vorsorglich noch recherchieren, ob es einen ggf. allgemeinverbindlichen Tarifvertrag in dem Sportbereich mit Ausschlussfristen gibt. Mir ist aber nicht bekannt, dass solche Tarifverträege existieren. Ausschlussfristen bewirken, dass Ansprüche wie etwa auf Lohn innerhalb weniger Monate verfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Fachanwältin für Arbeitsrecht
Hab ich sie richtig verstanden das nicht das kündigungsdatum gilt sondern wann das schreiben bei mir eingegangen ist?
Genauer Wortlaut: im Nachgang zu ihrer trainertätigkeit folgt hiermit die Kündigung zum 09.01.2015. dann sind doch die 6 Monate rum zum 01.01.2015?
Sehr geehrter Fragesteller,
es kommt auf das Datum des Zugangs der Kündigung an. Dies trifft zwar regelmäßig auf Unglauben der Mandantschaft, entspricht aber der Rechtsprechung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler