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Mündlicher Trainervertrag

15. April 2015 18:09 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


09:37

Zusammenfassung

Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigungsschutzklage, ist die Kündigung unumstößlich wirksam. Dann kann nur noch ausstehender Lohn eingeklagt werden. Möglicherweise geltende Ausschlussfristen sind hierbei zu beachten.

Hallo,

Ich war von 01.07.2014 Spieler-Trainer in der Bezirksliga gegen ein monatliches Entgelt von 700 €. Es wurde eine mündliche Vereinbarung per Handschlag getroffen bei Einstellung als Trainer. Zahlungen über Kontoauszug Verwendungszweck "trainergehalt" nachweisbar. Wurde dann zum 02. November mündlich freigestellt mit der Begründung "neue Reize setzen zu wollen". Eine schriftliche Kündigung ging dann zum 25.12.2014 bei mir ein. Hier wurde geschrieben das ich formgerecht mit zweiwöchiger Kündigungsfrist zum 09.01.2015 als Trainer gekündigt bin und keine weiteren Zahlungen mehr anstehen da es innerhalb der Probezeit von 6 Monaten geschehen ist. Gehaltszahlungen wurden ab Oktober eingestellt.
Meinen Recheren zu Folge ist das ein unbefristetes Dienstverhältnis bzw. mindestens für eine Saison. desweiteren ist mir bis heute keine Bestätigung über die Abmeldung meines Passes eingegangen. Somit bin ich dann auch noch gesperrt und kann keine neue Tätigkeit in diesem Bereich wahrnehmen.

Habe ich weiterhin Anrecht auf mein Gehalt bis Sommer? Oder ist diese Kündigung rechtswirksam? Wenn ja was ist dann mit den Gehältern bis zum 09.01.2015 die noch offen sind? Was muss ich für Schritte einleiten. Bei klärungsversuchen mit dem Verein, hat dieser sich mehrfach wiedersprochen.
Kündigungsgrund ist meiner Recherche nach nicht wirksam. Kann mir da bitte jemand helfen?

Wie komm ich zu den restlichen Gehältern

15. April 2015 | 19:38

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

ich stimme Ihnen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorlag. Allerdings unterfiel dieses anlässlich des Erhalts der Kündigung am 25.12.2014 noch nicht dem Kündigungschutzgesetz, da es noch keine sechs Monate bestand. Es durfte daher grundlos gekündigt werden. Die Kündigung dürfte daher wirksam sein. Zudem haben Sie die dreiwöchige Frist für die Kündigungschutzklage verpasst.

Sie haben aufgrund der Freistellung Anspruch auf Ihre Gehalt bis zum 09.01.2015 und müssten dieses dann notfalls einklagen, zusammen mit ggf. noch ausstehender Urlaubsabgeltung.

Sie sollten vorsorglich noch recherchieren, ob es einen ggf. allgemeinverbindlichen Tarifvertrag in dem Sportbereich mit Ausschlussfristen gibt. Mir ist aber nicht bekannt, dass solche Tarifverträege existieren. Ausschlussfristen bewirken, dass Ansprüche wie etwa auf Lohn innerhalb weniger Monate verfallen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 15. April 2015 | 20:14

Hab ich sie richtig verstanden das nicht das kündigungsdatum gilt sondern wann das schreiben bei mir eingegangen ist?

Genauer Wortlaut: im Nachgang zu ihrer trainertätigkeit folgt hiermit die Kündigung zum 09.01.2015. dann sind doch die 6 Monate rum zum 01.01.2015?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. April 2015 | 09:37

Sehr geehrter Fragesteller,
es kommt auf das Datum des Zugangs der Kündigung an. Dies trifft zwar regelmäßig auf Unglauben der Mandantschaft, entspricht aber der Rechtsprechung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler

ANTWORT VON

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