Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit den beiden von Ihnen zitierten WhatsApp-Nachrichten ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Sie haben sich über den Preis und den Kaufgegenstand geeinigt. Ein Kaufvertrag kann auch mündlich erfolgen. Dadurch dass die Einigung durch die Nachrichten auch dokumentiert ist, können Sie diese auch im Zweifel vor Gericht beweisen. Demnach haben Sie gegen V. einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises.
Wenn V. allerdings nun davon nichts wissen will, müssten Sie den Kaufpreis gerichtlich einklagen. Für V. drohen durch einen Prozess, den er wohl verlieren würde, weitere (Verfahrens-) Kosten. Möglicherweise kann ihn diese Aussicht zu einer einvernehmlichen Lösung motivieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dr. Stefanie Kremer
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Stefanie Kremer
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Bitte ersetzen Sie in meiner Antwort V. durch M.: Der Sohn der Vermieterin, der Käufer.