Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Motorradkauf von Gewerbe mit Gewährleistungsaussluss...

25. Oktober 2005 17:00 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Hallo,

ich habe vor knapp acht Wochen ein Motorrad der Marke Husqvarna bei einem Zweiradfachhändler für 1200€ gekauft. Dieser schloss im Kaufvertrag (mit Firma als Verkäufer!) jegliche Gewährleistung/Garantie aus, da es sich um ein Wettbewerbsfahrzeug handelte.

Nun ist vorgestern ein kapitaler Motorschaden nach nicht einmal 500km entstanden. Kosten dafür ca. 1000€. Ich habe ihm das Motorrad zurückgebracht mit dem Hinweis, dass die Reperatur erfolgen müsse oder die Rücknahme, da ein Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung bei Gewerbetreibenden "nichtig" sei.

Der Händler weigert sich dennoch!

Wer hat recht? Lohnt es sich, zu einem Anwalt zu gehen?
Bekäme ich im Falle meines Rechts den vollen oder einen Teilbetrag erstattet?

Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen,

Stephan B.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung summarisch beantworten möchte.

Unzweifelhaft ist das von Ihnen gekaufte Motorrad mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB . Allerdings würden die möglichen Gewährleistungsrechte (u. a. die grds. vorrangige Nachbesserung) voraussetzen, dass die Sachmängelgewährleistung nicht wirksam abbedungen wurde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Gemäß § 475 BGB ist nämlich bei dem hier vorliegenden Verbrauchsgüterkauf (sie als Verbraucher, Verkäufer als Unternehmer, § 474 BGB ) eine Abweichung u. a. vom § 434 BGB verboten. Damit geht der Gewährleistungsausschluss ins Leere.

Daran ändert auch der Hinweis auf das „Wettbewerbsfahrzeug“ nichts, da mangels konkreter Beschaffenheitsvereinbarung insoweit am Gewährleistungsmaßstab keine Veränderung eintritt und zudem jedwede Umgehungsgestaltung nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB verboten ist.

Nach alledem können Sie, nach Leistungsverweigerung durch den Verkäufer, ohne Frist vom Vertrag zurücktreten und vor allem auch Nachbesserung (Reparatur) verlangen.

Daher würde auch ein Gang zum Anwalt lohnen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER