Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Da eine Nacherfüllung vorliegend nicht mehr möglich ist, konnten Sie von dem Kaufvertrag zurücktreten. Grundsätzlich hat Ihnen der Verkäufer hier den Kaufpreis Zug-um- Zug gegen Rückgabe der Kaufsache zu erstatten. Der Verkäufer kann allerdings eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn die Kaufsache vor der Rückgabe vertragsgemäß genutzt werden konnte. Die Höhe der Nutzungsentschädigung ist linear zu bemessen und richtet sich nach dem Kaufpreis und der zu erwartenden Nutzungsdauer des Produkts. Die Nutzungsdauer dieses konkreten Kaufgegenstandes kann hier nicht abschließend beurteilt werden. Geht man aber von einer Nutzungsdauer von 10 Jahren aus, beträgt die Nutzungsentschädigung 25 € pro Jahr. Bei einer Nutzung des Tisches von 2 Jahren, kann der Verkäufer somit 50 € als Nutzungsentschädigung abziehen. Da der Verkäufer einen Betrag von 200 € anbietet, befindet er sich in einem angemessenen Rahmen. Ich empfehle Ihnen daher, den Betrag von 200 € anzunehmen und 50 € als Nutzungsentschädigung für 2 Jahre zu akzeptieren. Da sich in einem Rechtsstreit nur minimale Abänderungen nach oben ergeben können, rate ich Ihnen hiervon aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ab. Den vollen Kaufpreis werden Sie nicht zurückerstattet bekommen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt