Sehr geehrter Ratsuchender,
vorweg folgender Hinweis:
Im Rahmen dieser Plattform kann nur eine erste Orientierung in der Sache gegeben werden. Es soll nicht die anwaltliche Beratung ersetzt werden. Die folgenden Angaben fussen auf dem von Ihnen angegeben Sachverhalt. Durch Weglassen oder Hinzufügen von Tatsachen kann sich auch die rechtliche Einordnung verändern.
Zur Sache:
Der Verkäufer ist grundsätzlich verpflichtet, eine mangelfreie Sache zu liefern. Tut er dies nicht, so greift das Gewährleistungsrecht des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). In Ihrem Fall können Sie zunächst wohl nur die Mängelbeseitigung verlangen. Sollte diese fehlschlagen, so können Sie auch von dem Vertrag zurücktreten (Rückgaberecht). Zwar steht Ihnen Grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Rücktritt zu, dieses kann jedoch beschnitten sein, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (vgl § 439 Absatz 3). Ob dies der Fall ist kann aufgrund des Sachverhaltes nicht abschließend beantwortet werden.
Wenn Sie die Mängelbeseitigung wählen, müssen Sie die Rechnung des Verkäufers auch bezahlen (zumindest zum Teil).
Ebenso, wenn Sie den Kaufpreis mindern, also weniger bezahlen als 2.500,- €, im Gegenzug aber auf die Mängelbeseitigung verzichten.
Zur Frage des Rückgaberechtes:
Da Sie den Tisch über E.mail bestellt haben, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag (§312b BGB
). Daher steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu (§ 312d BGB
), sofern es sich nicht um einen Tisch handelt, der für Sie nach Ihren Wünschen angefertigt wurde. (davon ist nicht auszugehen)
Da der Verkäufer hier seiner Informationspflicht bezüglich des Widerrufsrechtes nicht nachgekommen ist, ist das Widerrufsrecht nicht an eine Frist gebunden. Dennoch rate ich zu zügigem Handeln, da Verzögerungen zu Problemen bei der Abwicklung führen können. Um den Vertrag zu widerrufen sollten Sie den Widerruf in Textform (einfach schriftlich) erklären. Da der Tisch nicht als Packet versandt werden kann, fordern Sie den Verkäufer zugleich auf, den Tisch auf seine Kosten abzuholen. (Normen zum Widerruf: §§ 355
, 357 BGB
)
Abschließend folgendes:
Um den Fall genau zu beurteilen, ist Einsicht in die Vertragsunterlagen unerlässlich. Gerade im Gewährleistungsrecht kann sich durch scheinbare Kleinigkeiten die Beurteilung des Falles verändern. Daher Rate ich Ihnen, den Anwalt Ihres Vertrauens mit dem Fall zu betrauen. Hierfür stehe auch ich Ihnen gerne zur Verfügung. Wenn Sie lieber einen Anwalt in Ihrer Nähe aufsuchen lege ich Ihnen die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins nahe (www.anwaltauskunft.de).
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Kerres
Rechtsanwalt
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