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Diese Antwort ist vom 12.04.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Aus Ihrer Schilderung geht leider nicht hervor, wo das Auto geparkt gewesen ist. Grundsätzlich trifft die Werkstatt nämlich eine Obhutspflicht an den Ihr überlassenen Fahrzeugen. Hat sie diese Pflicht verletzt und das Fahrzeug unzureichend gesichert, wird sie für den Ihnen entstandenen Schaden aufkommen müssen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn Sie mit der Abholung des Fahrzeuges in Verzug gewesen wären. Dies war aber, bei Zugrundelegung Ihrer Schilderung, wonach Sie das Fahrzeug am nächsten Tage abholen sollten, nicht der Fall. Für die Behauptung der Firma, das Abholung am gleichen Tage vereinbart gewesen ist, ist die Firma beweispflichtig. Da eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, wird ihr der Beweis aber nicht gelingen.
Sie haben daher gute Chancen, die Werkstatt auf Ersatz des Schadens in Anspruch zu nehmen, da das Fahrzeug während es in der Obhut der Werkstatt war, beschädigt wurde.
Da die Werkstatt offenbar freiwillig nicht zahlen wird, sollten Sie Ihre Rechte anwältlich durchsetzen lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
12.04.2005 | 14:16
Guten Tag Herr Rechtsanwalt.
Wie mir gesagt wurde hat das Fahrzeug die Nacht auf dem Betriebsgelände gestanden.
Mann teilte mir dann auch mit, das ich meine Versicherung anrufen sollte, die müsse den Schaden übernehmen. Die Werkstatt würde nur dann ein Verschulden treffen, wenn bei der Rep. ein Hammer oder sonstiges auf die Motorhaube fallen würde.
Trifft dies zu, und muss ich jetzt wirklich alles selber zahlen ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.04.2005 | 16:04
Grundsätzlich haftet die Werkstatt für auf ihrem Gelände entstandene Schäden aus ihrer vertraglichen Obhutspflicht. Möglicherweise wurde diese Haftung aber vertraglich ausgeschlossen bzw. eingeschränkt.
Ob eine solcher Haftungsausschluß vereinbart wurde, kann nur nach Einsichtnahme in den zwischen Ihnen und der Firma geschlossenen Vertrag festgestellt werden. Sie sollten sich deshalb an einen Anwalt vor Ort wenden, und ihm den Reparaturauftrag bzw. die AGBs der Werkstatt vorlegen, damit er prüfen kann, ob ggf. eine Haftungsbeschränkung vereinbart wurde.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt