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Möglichkeit des Versäumnisurteils bei vollmachtslosem RA im Gütetermin

18. Februar 2015 19:29 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

als Wirtschaftsjurist und Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens führe ich arbeitsgerichtliche Verfahren der 1. Instanz aus Kostengründen regelmäßig selber.

Trotz fundierter Kenntnisse im Bereich des Arbeitsrechts, mangelt es mir im Vergleich zu einem RA natürlich an Kenntnissen im Bereich des Prozessrechts.

Hierzu habe ich folgende Frage:

Ein Arbeitnehmer hat eine Zahlungsklage gegen das von mir als GF vertretene Unternehmen erhoben. Ich habe aufgrund eines PKH-Antrags der Gegenseite noch vor dem Gütetermin per Schriftsatz Stellung genommen und beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat sodann einen Gütetermin bestimmt und das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet.

Zum Gütetermin ist der Kläger (Arbeitnehmer) unentschuldigt nicht erschienen. Es war lediglich sein RA da, der jedoch der Vorsitzenden zum Beginn der Güteverhandlung mitteilte, dass er seinen Mandanten nicht erreichen könne und zudem keine Vollmacht vorlegen kann.

Die Vorsitzende hat dies zur Kenntnis genommen, die Verhandlung allerdings ohne Kommentar fortgeführt. Wir haben kurz über den mit der Klage begehrten Zahlungsanspruch und meinen dagegen erhobenen Einwand diskutiert. Dann hat die Vorsitzende den Kammertermin bestimmt.

Ich habe mich auf der Rückfahrt vom Arbeitsgericht ziemlich geärgert, weil mir nicht klar war, ob man im Gütetermin bereits Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellen kann - dass das geht, ist mir nun bewusst.

Mir ist nun allerdings unklar, ob ein solches Vorgehen überhaupt Erfolg gehabt hätte.

M.E. hätte ich hier zunächst die fehlende Vollmacht nach § 88 Abs. 1 ZPO rügen müssen. Liege ich richtig der Annahme, dass dies ohnehin gem. § 335 Abs. 1 ZPO dazu geführt hätte, dass der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückzuweisen gewesen wäre?

Wenn nicht, hätte mich die Vorsitzende auf die Möglichkeit eines Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils hinweisen müssen, etwa mit Rücksicht auf § 139 ZPO ?

Des weiteren habe ich extra einen Weg von ca. 100 Kilometern zum Arbeitsgericht auf mich genommen, während der Kläger einfach unentschuldigt nicht erscheint, so dass im Grunde keine Sachverhaltsaufklärung möglich war. Das Gericht hat dem Kläger diesbezüglich kein Ordnungsgeld auferlegt. Kann man dies grundsätzlich anregen?

Vielen Dank!

19. Februar 2015 | 08:19

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben die Rechtslage bereits richtig erfasst: Tritt als Bevollmächtigter der Partei ein Rechtsanwalt auf, so wird die Prozessvollmacht nur auf Rüge hin geprüft. Die Vollmachtsvorlage ist ab Rüge eine vom Gericht von Amts wegen erforderte Nachweisung, sodass ein Antrag auf Versäumnisurteil aufgrund § 335 Absatz 1 Nr.1 ZPO zurückgewiesen werden würde.

Gemäß § 51 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 141 Absatz 3 , § 380 ZPO besteht die Möglichkeit, gegen eine persönlich geladene Partei, die dem Termin fernbleibt, ein Ordnungsgeld zu verhängen, wenn sich der Prozess hierdurch verzögert und ein neuer Verhandlungstermin notwendig wird, vgl. z.B. LAG Schleswig-Holstein, 24.02.2005 - 2 Ta 37/05 . Insofern kann dies durchaus angeregt werden, über die Verhängung eines Ordnungsgeldes entscheidet aber allein das Gericht im pflichtgemäßen Ermessen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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