Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben die Rechtslage bereits richtig erfasst: Tritt als Bevollmächtigter der Partei ein Rechtsanwalt auf, so wird die Prozessvollmacht nur auf Rüge hin geprüft. Die Vollmachtsvorlage ist ab Rüge eine vom Gericht von Amts wegen erforderte Nachweisung, sodass ein Antrag auf Versäumnisurteil aufgrund § 335 Absatz 1 Nr.1 ZPO
zurückgewiesen werden würde.
Gemäß § 51 Abs. 1 ArbGG
in Verbindung mit § 141 Absatz 3
, § 380 ZPO
besteht die Möglichkeit, gegen eine persönlich geladene Partei, die dem Termin fernbleibt, ein Ordnungsgeld zu verhängen, wenn sich der Prozess hierdurch verzögert und ein neuer Verhandlungstermin notwendig wird, vgl. z.B. LAG Schleswig-Holstein, 24.02.2005 - 2 Ta 37/05
. Insofern kann dies durchaus angeregt werden, über die Verhängung eines Ordnungsgeldes entscheidet aber allein das Gericht im pflichtgemäßen Ermessen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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