Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Wird/ muß der Sozialhilfeträger solcherlei Entnahmen aus dem Vermögen akzeptieren oder entstünde dadurch möglicherweise ein zukünftiger Regressanspruch?"
Die von Ihnen geschilderten Beträge sollten vom Sozialamt grundsätzlich akzeptiert werden.
Frage 2:
"Oder wird es da möglicherweise am Ende des Vermögens zum Streitfall kommen?"
Wenn man sich vorher mit dem Sozialamt in Verbindung setzt ist davon nicht auszugehen.
Wichtig ist in jedem Fall, jede Ausgabe sorgfältig und nachweisbar zu dokumentieren.
Frage 3:
"Oder anders gefragt, ab welcher Höhe an Entnahme aus dem Vermögen würde ein solcher Regressanspruch entstehen, gibt es da eindeutige Regeln?"
Das richtet sich nach dem Lebensstandart des Betroffenen und kann je nach Einzelfall und Wohnort unterschiedlich sein.
Hier sollte man sich die aktuellen Richtlinien des Sozialamts aushändigen lassen. Darauf besteht auch ein Anspruch.
Frage 4:
"Wird der Sozialhilfeträger diesen Anspruch möglicherweise doch nur gegen das in Deutschland lebende Kind geltendmachen wollen?".
Bezüglich des Anteils an den Schulden in Höhe von 1/3 mit Sicherheit.
Bezüglich der anderen 2/3 muss sich das Sozialamt an die beiden anderen wenden.
Das Sozialamt fordert nämlich von allen Kindern die Offenlegung ihrer Gehälter oder Vermögen, denn sie haften anteilig je nach ihren Vermögensverhältnissen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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Vielen Dank für Ihre ausführlichen Erläuterungen, dennoch möchte ich bei der Beantwortung der letzten Frage nochmals nachhaken. In einem anderen Zusammenhang, da ging es um die mögliche Übernahme von Beerdigungskosten, ist mir seitens eines Sozialhilfeträgers mitgeteilt worden, dass keine Regressansprüche gegen die sich im Ausland aufhaltenden Kinder geltend gemacht würden, mit dem Hinweis: Die leben nicht in Deutschland, an die gehen wir nicht ran, da können wir eh nichts ausrichten. Ist dem wirklich so? Vielen Dank für die Klärung dieser Frage.
Nachfrage 1:
"Ist dem wirklich so?"
Da Beerdigungskosten geringer sind als die auflaufende monatliche Unterdeckung des Heimaufenthalts, die Vollstreckung im Ausland jedoch aufwändiger und kostspieliger ist, kann es durchaus sein, dass Sozialämter diesbezüglich keinen Aufwand betreiben.
Verlässlich beurteilen kann ich dies mangels einsicht in die Arbeitsanweisungen jedoch nicht.
Jedenfalls ist eine Vollstreckung im innereuropäischen Ausland ohne Weiteres möglich.