Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Grundsätzlich ist verwertbares Vermögen vor der Gewährung von Sozialhilfe einzusetzen, soweit es nicht geschützt ist. § 90 Abs. 2 SGB XII enthält eine Aufzählung von Vermögensgegenständen, deren Einsatz nicht verlangt werden darf. Die Aufzählung ist abschließend und das Grundstück fällt nicht darunter.
Offensichtlich ist das bisher nicht angegebene Grundstück aber nicht wertlos, sondern hat zumindest einen Verkehrswert von EUR 14.000, sonst würde das Land Schleswig-Holstein nicht einen entsprechenden Betrag hierfür bieten.
Wenn weiterhin das Vermögen in Form des Grundstücks bisher nicht angegeben worden ist, muss Ihre Großmutter dies unverzüglich – unabhängig von dem Verkauf – nachholen. Das die Angabe „vergessen“ wurde, ist zumindest dann wenig glaubwürdig, soweit Ihre Großmutter noch voll geschäftsfähig ist. Es kann insoweit auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betruges drohen, weil Vermögenswerte bei der Beantragung von Sozialleistungen nicht angegeben worden sind.
Denn Vermögen, das nicht in Bargeld besteht, kann durch Verkauf, durch Bestellung von Nutzungsrechten oder durch Beleihung verwertet werden. Dabei kann verlangt werden, dass das Vermögen wirtschaftlich sinnvoll verwertet wird. Eine Verwertung wäre also wahrscheinlich auch schon vorher auf Initiative der Eigentümerin möglich gewesen.
Ist die Verwertung erst später möglich, so ist nach § 91 SGB XII die Sozialhilfe nur als Darlehen zu gewähren, was bei Ihrer Großmutter wegen gegebenen Vermögens der Fall ist.
Selbstverständlich ist auch die Verwertung des Grundstückes und damit der Verkauf anzugeben. Es kommt insoweit auch eine rückwirkende Aufhebung von bewilligten Leistungen in Betracht nach §§ 45, 50 SGB X, da Vermögen verschwiegen wurde. Außerdem werden die laufenden Leistungen ohnehin nur als Darlehen erbracht und sobald Bargeld vorhanden ist, kann das Darlehen zurück gezahlt werden und dies wird auch verlangt werden.
Die Vermögens-Freibeträge nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ergeben sich aus der Verordnung zu § 90 Abs.2 Nr. 9 SGB XII. Ihre Großmutter hat diese Freibeträge auf jeden Fall bereits durch die verbliebenen Fonds überschritten, so dass das Grundstück und der etwaige Verkaufserlös komplett dem Sozialamt zustehen. Es ist auch nicht nachzuvollziehen, warum angesichts des gegebenen Vermögens noch EUR 2000 Schulden bestehen sollen, da das Vermögen hätte entsprechend beliehen werden und die Schulden beglichen werden können. Im Übrigen ist die Bedürftigkeit unabhängig von Schulden zu beurteilen, da der laufende Lebensunterhalt der Schuldentilgung vorgeht.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
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