Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Beim Ausspruch einer Kündigung sind zahlreiche formelle wie inhaltliche Voraussetzungen zu beachten, damit diese im Streitfall vor Gericht standhält.
Hier ist zunächst zu prüfen, ob eine außerordentliche fristlose oder (auch) eine ordentliche Kündigung zugestellt worden ist und ob in ersterem Fall etwa eine Abmahnung wegen § 543 Abs. 3 BGB
auszusprechen war.
Wegen 1) bedarf es neben einer schriftlichen Abmahnung auch einer konkreten Gefährdung der Wohnung durch das Gekipptlassen des Fensters. Hier kommt es darauf an, was Ihnen im einzelnen vorgeworfen wird: ein Nachmittag gekippte Fenster bei geheizter Wohnung sind anders zu beurteilen als 1 Woche bei Urlaubsabwesenheit.
Grundsätzlich dürfen Sie Fenster der Wohnung nur so öffnen, dass hiervon kein Schaden für diese zu befürchten ist.
Der Vorfall 2) dürfte keineswegs einen Kündigungsgrund darstellen, ebensowenig 3) und 4) , denn anders als schwerwiegende Beleidigungen oder üble Nachrede/Verleumdung reicht bloß unhöfliches Verhalten nicht aus.
Der Vermieter darf Ihre Wohnung keinesfalls ohne Ihre Zustimmung betreten, denn dies verwirklicht den Tatbestand des Hausfriedensbruchs, § 123 StGB
. Auch darf er keinen Zweitschlüssel vorhalten, im Gegenteil ist er verpflichtet, Ihnen sämtliche Schlüssel auszuhändigen.
Der Kündigung sollte anwaltlich entgegen getreten werden; in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 02.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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