Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung in Form der Gestaltungserklärung, die zu ihrer Wirksamkeit dem Vertragspartner zugehen muss.
Relevant ist nur der Zugang, also die Möglichkeit der Kenntnisnahme, ob der Anbieter die Kündigung bestätigt oder hierauf reagiert ist irrelevant.
Ein Sonderkündigungsrecht in ihrer Konstellation ergibt sich nicht aus § 46 Abs. 8 TKG
, da hierfür ein Umzug Voraussetzung ist.
Allerdings kenne ich die einzelnen AGB von Otelo nicht, so dass ich mich darauf verlassen muss, dass sie das Sonderkündigungsrecht mangels Portierung richtig anwenden und auch auf eventuell zu beachtende Kündigungsfristen geachtet haben.
Weiterhin besteht hier die Möglichkeit statt die Sonderkündigung zu nutzen, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund vorzunehmen und zwar wegen erheblicher Leistungsstörungen, die ihnen ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen. Dafür müssten sie zunächst eine Nacherfüllungsfrist setzen- dies haben sie getan- welche fruchtlos verstreichen muss. Auch dies ist eingetreten.
So dann können sie die außerordentliche Kündigung in Anspruch nehmen, insoweit wäre von Bedeutung, was sie in ihre Kündigung geschrieben haben und wie sie begründet ist. Daneben ist auch bedeutsam, ob das Sonderkündigungsrecht an Fristen gebunden ist, oder ob es wie eine außerordentliche Kündigung sofort wirksam ist, und entsprechend umgedeutet werden kann.
Fazit: Sollte das Sonderkündigungsrecht an Fristen gebunden sein, so wird ihre Kündigung mit Ablauf der Frist wirksam. Hier kann es sich anbieten eine außerordentliche Kündigung nachzuschieben, da diese mit Zugang Sofortwirkung entfaltet. Diese muss begründet werden, insbesondere müssen sie darlegen, warum ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Dies ergibt sich aus der dauerhaften Empfangsstörung der Nummer.
Da eine Kündigung nur zugehen, aber weder bestätigt noch reagiert werden muss, ist diese ( zum Ende einer eventuelle zu beachtenden Kündigungsfrist aus dem Sonderkündigungsrecht) wirksam.
Nachdem die Kündigung wirksam ist, können sie sich problemfrei an einen neuen Anbieter wenden, um einen Neuen Vertrag abzuschließen.
Manchmal kommt es jedoch vor das Anbieter weiter versuchen, eine Rechnung bei ihnen durchzusetzen. In diesem Fall sollten sie gelassen reagieren und auf das Sonderkündigungsrecht und den Ablauf der Kündigung hinweisen. Sollte hier ein Mahnbescheid ins Haus "flattern", der sich auf Rechnungen nach der Kündigung bezieht, sollte zwingend widersprochen werden. Spätestens wenn dann die Klage durch Anspruchsbegründung zugestellt wird, sollte sich an einen Anwalt gewendet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ich habe am 06.12.2016 eine erneute schriftliche außerordentliche Kündigung mit exakter Problembeschreibung geschrieben und diese wurde mir wieder bestätigt per Rückschein.
Heute habe ich die telefonische Rückmeldung von Otelo bekommen, dass die Kündigung derzeit intern geprüft wird und das mir ein Mahnbescheid zugeschickt wird, da ich den Monatsbeitrag von November, den otelo ohne Berechtigung abgebucht (das Mandat hatte ich schriftlich Ende November entzogen) hat, bei meiner Bank zurück überwiesen lassen habe. Der Vertrag ist laut der Vertragsbereinbarung nie in Kraft getreten, da "Versicherungsbeginn mit erfolgreicher Portierung" gewesen wäre, was bis heute nicht eingetreten ist. Daher ist der Vertrag doch gar nicht in Kraft getreten?
Das heißt, wie Sie geschrieben haben, der Mahnung schriftlich widersprechen (mit Verweis auf die außerordentliche Kündigung sowie deren Begründung), da die Beitragsforderung für November gar nicht rechtens ist, da der Vertrag gar nicht in Kraft getreten ist? Habe ich das so richtig verstanden? Was tue ich wenn weitere Forderungen eingehen?
Vielen Dank
Lieber Fragesteller, gern beantworte ich ihre Nachfrage.
Zunächst muss hier anhand der nur ihnen vorliegenden Klausel ganz hart getrennt werden, ob ein Vertrag zustande kam oder ein Sonderkündigungsrecht besteht, also ob die mangelnde Portierung nicht zum Beginn des Vertrages führt oder dieser nur gekündigt werden kann. Insbesondere ist "Versicherungsbeginn" hier nicht gleich Vertragsbeginn.
Dies ist wichtig, denn was nicht vorhanden ist, kann (und muss) nicht gekündigt werden. Hier wird es auf den genauen Wortlaut ankommen.
Sollte also eine Rechnung/ Mahnung eingehen, so wäre dies der erste Schritt. Sodann widersprechen sie schriftlich der Rechnung /Mahnung entwerder mit der Begründung, das gekündigt wurde (hier müssen Kündigungsfristen beachtet werden) ODER damit dass ein Vertrag nicht zu Stande kam.
In der Regel wird man beides tun, und sie in ein Stufenverhältnis setzen. "Die Rechnung kann nicht gezahlt werden, weil der Vertrag nie zu Stande kam..... Hilfsweise habe ich, da sie anfingen -unberechtigt- Rechnung zu legen auch gekündigt, so dass spätestens ab.... so oder so keine Zahlungen mehr zu leisten sind.
Hier sollten sie abwarten was passiert, denn wie man sich verhält wird zunächst von der Reaktion von Othello abhängen. Aber spätetsens, wenn ein Mahnbescheid/ eine Klage ( nicht zu verwechseln mit Klage) sollte das Ganze einem Anwalt übergeben werden und zwar mit den Kündigungen und den AGB`n.
Sollten weitere Fragen bestehen, können sie mich heute bis 16 Uhr gern unter 0381-2024687 anrufen, vielleicht können wir das Problem dann eineindeutiger lösen, um vor allem lange Kündigungsfristen zu vermeiden.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow