Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Die vertragliche Kündigungsfrist aus dem Vertrag für Ihr 1. Kind bzw. alle Regelungen aus dem Vertrag gelten, für die weitere Betreuung des 2. Kindes nur dann, wenn dies auch vereinbart wurde. Üblicherweise wird in einem Betreuungsvertrag das zu betreuende Kind namentlich bezeichnet. Dieser gilt dann nicht für das 2. Kind.
Für das 2. Kind haben Sie entweder mündlich die Konditionen vereinbart - dann kommt es auf diese an, oder der Vertrag ist durch beiderseitiges schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Faktisch leben Sie einen Vertrag: Denn es wird ja betreut und Sie zahlen dafür monatlich Geld an die Tagesmutter.
Nun stellt sich die Frage, ob beide Seiten davon ausgegangen sind, dass durch Ihr Handeln ein Vertrag entsprechend der Konditionen des alten Vertrages zustande gekommen ist, oder ob neben der Betreuung und ihrer Vergütung die restlichen Bedingungen ungeregelt geblieben sind. Es lag sicherlich im Interesse der Tagesmutter die erneute Betreuung zu denselben Konditionen zu vereinbaren wie zuvor. Da in diesem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist für Dienstverhältnisse deutlich kürzer ausfällt und wahrscheinlich auch andere Regelungen enthalten waren, die eher nachteilig für Sie sind, kann man nicht davon ausgehen, dass das auch in Ihrem Interesse lag. Aufgrund dieser entgegenstehenden Interessen ist es schwierig, festzustellen, ob der konkludente Vertrag auch die übrigen Konditionen zum Inhalte hatte. Letztlich kommt es auf die konkreten Umstände an (z.B. Schloß sich die Betreuung des 2. Kindes unmittelbar an die des 1. Kindes an oder gab es eine Unterbrechung? Gab es weitere Konditionen/Vertragsabreden, an die sich beide Seiten gehalten haben, so dass man daraus erkennen konnte, dass sie sich an die gleichen Konditionen wie bisher gebunden fühlen? Hat sich aus dem Verhalten der Tagesmutter im Übrigen ergeben, dass die die Betreuung nur zu den gleichen Konditionen wie zuvor übernehmen würde? usw.)
Die gesetzliche Frist für die Kündigung von Dienstverhältnissen, die keine Arbeitsverhältnisse sind, findet sich in § 621 BGB
: "(...) wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats."
Aus meiner Sicht empfielt sich aufgrund der unklaren Lage, dass Sie sich einvernehmlich auf ein bestimmtes Vertragsende einigen, um einem Streit vorzubeugen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ann Kathrin Traub
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Ann Kathrin Traub
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Hallo Frau Traub,
Vielen Dank für Ihre Hinweise.
Den alten Vertrag habe ich nicht mehr vorliegen, da dieser ja nur für Kind 1 galt (war dort auch namentlich genannt).
In dieser Form würde der alte Vertrag aber aktuell nicht mehr gelten, da sich die Betreuungszeiten geändert haben, mittlerweile auch Essensgeld zu zahlen ist usw.
Und sie hat anfangs immer gesagt, dass es einen neuen Vertrag für Kind 2 gibt, den ihr Mann nur erst ausdrucken muss. Insofern ist zwar klar, dass es einen Vertrag / geregelte Betreuung gibt.
Aber die bisherige Kündigungsfrist muss ja deswegen nicht gleich bleiben. Sie hätte im neuen Vertrag ja auch 6 Monate Scherben können. Das könnte ich ja dann demnach nicht wissen.
Wie beurteilen Sie dies?
Denn es wird hier definitiv auf einen Streit hinaus laufen. Aber wie stehen dann meine Chancen, wenn ich sie gesetzliche Kündigungsfrist geltend machen will?
Danke.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die zusätzlichen Informationen.
Wenn sich die übrigen Konditionen und Vertragsinhalte geändert haben und zusätzlich immer wiederholt wurde, dass eine schriftliche Regelung folgen würde, kann man nicht davon ausgehen, dass die dreimonatige Frist aus dem ersten Vertrag vereinbart wurde.
Ich würde in diesem Fall davon ausgehen, dass die gesetzliche Frist gilt.
Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter!
Mit freundlichen Grüßen
Ann Kathrin Traub
Rechtsanwältin