Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Der geschilderte Sachverhalt ist allerdings etwas seltsam.
Rechtlich kann man folgende Feststellung treffen:
Wenn ihr Schwiegersohn einen Vertrag mit der Wrestling-Schule über ein Jahr geschlossen hat, ist dies zunächst einmal verbindlich.
Allerdings ist es nicht zutreffend, daß derartige Verträge nur noch über 12 Monate geschlossen werden können.
Diese Regelung war im Laufe des Gesetzesvorhabens für das Faire Verbrauchergesetz zwar in der Diskussion, wurde in dieser Form jedoch nicht beschlossen.
Die relevante Regelung im BGB lautet wie folgt:
„§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam…………..
9. bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des
Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des
Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c) eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;….."
Aus der genannten Regelung – Ziffer a) – ergibt sich, daß Vertragslaufzeiten von 2 Jahren bzw. 24 Monaten unter der neuen Regelung durchaus zulässig sind.
Andererseits ist eine automatische Verlängerung des Vertrages – ob nach 12 oder 24 Monaten – nur noch möglich, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert wird und dem Kunden die Möglichkeit der jederzeitigen Kündigung mit einer Frist von 1 Monat eingeräumt wird.
Wenn sich der 2. Vertrag als Vertragsverlängerung darstellt, dann ist dies gesetzlich nach der o.g. Vorschrift in dieser Form rechtswidrig.
Dies bedeutet: Die o.g. Gestaltung der Unterzeichnung von 2 Verträgen mit fester Laufzeit verstößt gegen § 309 Nr. 9 b). und ist daher unwirksam.
Im Gesetz ist auch festgelegt, daß das o.g. Verbot nicht durch andere Konstruktionen umgangen werden kann:
„§ 306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden."
Daher würde ich empfehlen dem Anschluß-Vertrag vor Ende der 12-monatigen Laufzeit (am besten 1 Monat vor Ablauf) nachweislich schriftlich per Einwurf/Einschreiben zu widersprechen, und auf die o.g. gesetzliche Regelung zu verweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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