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Miterbengemeinschaft: Herausgabe von Kontoauszügen

24. Juni 2015 22:11 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andre Jahn, LL.M. (US)

Zusammenfassung

Haben die Miterben B - D einen Anspruch gegen Miterben A auf Herausgabe der Originalkontoauszüge oder auf Übersendung von Kopien der Kontoauszüge?

Es gibt keinen allgemeinen Auskunftsanspruch von Miterben untereinander, der diese dazu verpflichten würde einander Kontoauszüge, ob nun im Original oder in Kopie vorzulegen. Dieser besteht nur dann, wenn sich aus Treu und Glauben eine Sonderbeziehung zwischen den Miterben ergibt, die gerade diese Miterbengemeinschaft über jede andere hinaushebt

Miterbengemeinschaft mit 4 Miterben. Miterbe A hat sämtliche Kontoauszüge des zum Nachlass gehörenden Kontos in seinem Besitz. Die Miterben B - D fordern A zur Herausgabe der Kontoauszüge bzw. zur Übersendung von Kopien hiervon auf.

Frage:

Haben B - D einen Anspruch gegen A auf Herausgabe der Originalkontoauszüge, obwohl sie sich auch direkt an die Bank wenden können? Anspruchsgrundlage (§ reicht) ?

Haben B - D einen Anspruch gegen A auf Übersendung von Kopien der Kontoauszüge, obwohl sie sich auch direkt an die Bank wenden können?

Mir reicht eine kurze Antwort - ja oder nein - unter Nennung der Anspruchsgrundlage.

Sehr geehrte Fragestellerin,

es gibt keinen allgemeinen Auskunftsanspruch von Miterben untereinander, der diese dazu verpflichten würde einander Kontoauszüge, ob nun im Original oder in Kopie vorzulegen (z.B. OLG-Hamm U. v. 22 Juli 2014, Az. I-II/U17/14). Dieser besteht -(anders als bei Pflichtteilsberechtigten/Erbschaftsbesitzer und Hausgenossen, wofür aber Sachverhaltsangaben fehlen) - nur dann, wenn sich aus Treu und Glauben eine Sonderbeziehung zwischen den Miterben ergibt, die gerade diese Miterbengemeinschaft über jede andere hinaushebt: z.B. sehr konkrete, beweisbare Verdachtsmomente, dass ein Miterbe jahrelang von der Rente des Erblassers seine Politoximanie finanziert hat, um ein illustres Beispiel zu wählen.

Es ist auch nicht so, dass alle Banken immer Kontoauszüge herausgeben, auch wenn die aktuelle Rspr. sie dazu auch ohne Erbscheinsvorlage verpflichtet (BGH v. 8. Oktober 2013, U. Az. IX ZR 401/12), in irgendeiner glaubhaften Form müssen die Miterben ihr Erbrecht schon nachweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn

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