Sehr geehrte Fragestellerin,
es gibt keinen allgemeinen Auskunftsanspruch von Miterben untereinander, der diese dazu verpflichten würde einander Kontoauszüge, ob nun im Original oder in Kopie vorzulegen (z.B. OLG-Hamm U. v. 22 Juli 2014, Az. I-II/U17/14). Dieser besteht -(anders als bei Pflichtteilsberechtigten/Erbschaftsbesitzer und Hausgenossen, wofür aber Sachverhaltsangaben fehlen) - nur dann, wenn sich aus Treu und Glauben eine Sonderbeziehung zwischen den Miterben ergibt, die gerade diese Miterbengemeinschaft über jede andere hinaushebt: z.B. sehr konkrete, beweisbare Verdachtsmomente, dass ein Miterbe jahrelang von der Rente des Erblassers seine Politoximanie finanziert hat, um ein illustres Beispiel zu wählen.
Es ist auch nicht so, dass alle Banken immer Kontoauszüge herausgeben, auch wenn die aktuelle Rspr. sie dazu auch ohne Erbscheinsvorlage verpflichtet (BGH v. 8. Oktober 2013, U. Az. IX ZR 401/12), in irgendeiner glaubhaften Form müssen die Miterben ihr Erbrecht schon nachweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn