Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Als Erbin haben Sie bezüglich des Sparbuchs einen Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB
gegen denjenigen, der das Sparbuch in Besitz hat. D. h. Sie müssen den Besitzer des Sparbuchs unter Fristsetzung auffordern, das Sparbuch an Sie herauszugeben. Wird das Sparbuch nicht herausgegeben, werden Sie nicht umhin kommen, Klage zu erheben.
Ohne Sparbuch können Sie das Sparkonto nicht auflösen.
2.
Die Beerdigungskosten trägt der Erbe. Es handelt sich um Erbfallschulden; vgl. § 1968 BGB
. D. h. als Erbin zahlen Sie die Kosten der Beerdigung.
3.
Auch hier gilt das unter Absatz 1 Gesagte: Sie haben hinsichtlich des Fahrzeugbriefs einen Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB
.
4.
Auch bezüglich der persönlichen Sachen werden Sie die Besitzer dieser Sachen auffordern müssen, die Gegenstände an Sie herauszugeben. Durch den Erbfall sind Sie Eigentümerin geworden mit der Folge, daß Sie nach 985 BGB vom Besitzer Herausgabe verlangen können.
5.
Darüber hinaus steht Ihnen gegen den oder die Erbschaftsbesitzer ein Auskunftsanspruch gem. § 2027 BGB
zu.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Raab,
vielen Dank für die schnelle und fundierte Antwort.
Zu Antwort 2. habe ich jedoch noch eine Nachfrage. In diesem Forum, las ich, dass ich zwar grundsätzlich die Beerdigung bezahlen muss, jedoch mir als Alleinerbin obliegt festzulegen,sofern nicht der Verstorbene selbst Vorsorge hierfür getroffen hat, oder ein Bevollmächtigter hierfür eingesetzt wurde,in welchen Rahmen (z.B. Beerdigungsfeier im Lokal, 2 Anzeigen in der Tageszeitung)und wo dies stattfindet (mein Vater war HARZ V Empfänger).Meine Tante wurde hierzu nicht von mir ermächtigt, da ich keine Kenntnis hatte und hat eigenmächtig die Beerdigung beauftragt und durchführen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Grundsätzlich muß die Beerdigung standesgemäß sein. Nach dem geschilderten Sachverhalt ergeben sich keine Hinweise, daß Kosten verursacht worden sind, die sich außerhalb des üblichen Rahmens bewegen.
Da zu Ihnen, wie Sie schreiben, kein Kontakt bestand, haben die weiteren Verwandten die Beerdigung, wozu sie durchaus berechtigt sind, organisiert. Bestattungsberechtigt ist z. B. die Mutter des Erblassers, also Ihre Großmutter. Zu den bestattungsberechtigten bzw. bestattungspflichtigen Personen gehören
- der Ehegatte
- die volljährigen Kinder
- die Eltern
- die volljährigen Geschwister
- die volljährigen Enkelkinder
- die Großeltern
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt