Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ohne entsprechende vertragliche Grundlage sind Einstellungsverbote faktisch nicht existent. Verwiesen sei dazu explizit auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2014, Az. I ZR 245/12
der unter Rn. 28 wie folgt ausführt:
„Neben der Möglichkeit eines Arbeitnehmers, sich aus eigenem Antrieb auf eine freie Stelle zu bewerben, gehört es zur gängigen Praxis von Unternehmern bei der Besetzung offener Stellen, Arbeitnehmer von sich aus oder unter Einschaltung von Personalberatern auf Stellenangebote anzusprechen… Eine solche Abwerbung fremder Mitarbeiter ist grundsätzlich erlaubt. Arbeitgeber haben keinen Anspruch darauf, dass der Bestand ihrer Mitarbeiter vor Konkurrenz geschützt wird. Als Folge des freien Wettbewerbs müssen es Arbeitgeber hinnehmen, dass Mitarbeiter abgeworben werden."
Da Sie keinen schriftlichen Vertrag haben, dürfte daher kein Abwerbeverbot bestehen können. Auch gegenüber der ehemaligen Mitarbeiterin können Sie keinen Schadensersatz verlangen, da es – wenn nicht im Vertrag ausdrücklich vereinbart – kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gibt.
Die einzige Frage ist die, ob die Kündigung des Reinigungsvertrages fristgerecht erfolgte. Insofern kommt es nach § 621 BGB
darauf an, wie die Vergütung bislang erfolgte:
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § BGB § 622
ist, ist die Kündigung zulässig,
1.wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
5. Mai 2020
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17:45
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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