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Minusstunden zurückfordern?

| 27. Juli 2007 09:02 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich stehe bei meinem derzeitigen Arbeitgerber (TVöD wird angewendet) in einem befristeten Arbeitsverhältnis das nicht über den 31.08.07 hinaus verlängert werden kann.
Am 20.07. hatte ich ein Vorstellungsgespräch und wollte mir dafür einen Tag Urlaub nehmen. Den Antrag dazu habe ich rechtzeitig abgeschickt, dieser ist jedoch vor dem 20.07. noch nicht genehmigt gewesen. In der Annahme das dieser aber genehmigt wurde habe ich das Vorstellungsgespräch wargenommen und den Tag Urlaub auch wargenommen.
Das Vorstellungsgespräch war erfolgreich und ich kann sschon am 15.08. bei der neuen Firma anfangen.
Mein Auflösungsvertrag ist nun auf den 14.08. ausgestellt. Da der Urlaub für den 20.07. vorher noch nicht genehmigt war, will mein AG nun, das ich für den 20.07. einen Tag Gleitzeit einreiche. Die Stunden werden dann ins Minus geschrieben und ich muss diese bis zum 14.08. abarbeiten.
Ich hatte bis zum 31.08. Anspruch auf 18 Urlaubstage, bis zum 14.08. nun aber wohl nur 16 Tage.

Nun meine Fragen:
1) Kann der AG bei meinem Ausscheiden verlagen das die noch nicht abgeleisteten Minusstunden von meinem gehalt abgezogen werden?
2) Steht mir für den August 2007 nicht wenigstens anteiliger Urlaub zu?

27. Juli 2007 | 09:32

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

unter den Voraussetzungen des § 629 BGB kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für Einstellungsgespräche haben. Diese Vorschrift ist auch auf länger dauernde, befristete Arbeitsverhältnisse anwendbar.

Allerdings darf sich der Arbeitnehmer die Freizeit nicht eigenmächtig nehmen. Dies haben Sie nach Ihrer Schilderung wohl getan, so dass Sie sich voraussichtlich nicht auf Ihren Freistellungsanspruch berufen können.

Bei einem eigenmächtigen Fernbleiben von der Arbeit ist diese Arbeitszeit nicht vom Arbeitgeber zu vergüten. Es gilt der Grundsatz "kein Lohn ohne Arbeit". Sie sollten daher das Angebot des Arbeitgebers nutzen, die Minusstunden nachträglich abzuarbeiten. Andernfalls kann der Arbeitgeber Ihre Vergütung tatsächlich kürzen.

Hinsichtlich Ihres Urlaubsanspruchs besagt § 26 TVöD:
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.

§ 5 BUrlG ergänzt diese Regelung wie folgt:
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Sie Ihren vollen Jahresurlaub verlangen können, wenn Sie im zweiten Kalenderhalbjahr aus dem Betrieb ausscheiden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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Ich bin schon davon ausgegangen das es sich so verhalten wird, für die bestätigende Antwort bin ich aber sehr dankbar. Sie haben mir damit sehr geholfen. Vielen Dank.

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