Sehr geehrte Fragestellerin,
unter den Voraussetzungen des § 629 BGB
kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für Einstellungsgespräche haben. Diese Vorschrift ist auch auf länger dauernde, befristete Arbeitsverhältnisse anwendbar.
Allerdings darf sich der Arbeitnehmer die Freizeit nicht eigenmächtig nehmen. Dies haben Sie nach Ihrer Schilderung wohl getan, so dass Sie sich voraussichtlich nicht auf Ihren Freistellungsanspruch berufen können.
Bei einem eigenmächtigen Fernbleiben von der Arbeit ist diese Arbeitszeit nicht vom Arbeitgeber zu vergüten. Es gilt der Grundsatz "kein Lohn ohne Arbeit". Sie sollten daher das Angebot des Arbeitgebers nutzen, die Minusstunden nachträglich abzuarbeiten. Andernfalls kann der Arbeitgeber Ihre Vergütung tatsächlich kürzen.
Hinsichtlich Ihres Urlaubsanspruchs besagt § 26 TVöD:
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG
bleibt unberührt.
§ 5 BUrlG
ergänzt diese Regelung wie folgt:
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Sie Ihren vollen Jahresurlaub verlangen können, wenn Sie im zweiten Kalenderhalbjahr aus dem Betrieb ausscheiden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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