Sehr geehrte Ratsuchende,
die Vorgehensweise Ihres Arbeitgebers ist nicht korrekt, soweit Ihre Angaben zur Beurteilung ausreichen.
Für die Zeit, in der Sie Ihre Arbeitsleistung hätten erbringen können, aber Ihnen keine Arbeit zugewiesen wurde, können Sie gemäß § 615 Satz 1
, §§ 293 ff BGB
Verzugslohn verlangen. Eine Verrechnung mit dem nicht genommenen Urlaub ist nicht zulässig. Hierfür hätte der Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung mit Ihnen treffen müssen, eventuell auch schon im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten, siehe § 7 Abs. 4 BUrlG
.
Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Kündigung überhaupt zu dem angegebenen Zeitpunkt wirksam war. Zwar beträgt die Frist für eine während der Probezeit ausgesprochene Kündigung nur vierzehn Tage (§ 622 Abs. 3 BGB
). Um mit Wirkung zum 21.05. kündigen zu können, hätte Ihnen die Kündigung spätestens am 07.05. zugehen müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu Ihrem Fall an die Hand geben. Bei Unklarheiten können Sie gerne rückfragen.
Die oben zitierten Vorschriften finden Sie unter den nachfolgend benannten Links:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html
<a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>
http://bundesrecht.juris.de/burlg/index.html
<a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BurlG</a>
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Entschuldigung 07.05.2008 ist der Tag der Kündigung nicht der 8.5 .Sollte ich den Arbeitgeber auffordern den Rest auszuzahlen mit dem Hinweis auf die Rechtslage oder lieber direkt zum Arbeitsgericht gehen ? Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrte Ratsuchende,
entscheidend für die Wahrung der Frist ist nicht das Datum, das auf der Kündigung steht, sondern der Tag, an dem Sie das Schreiben (nachweislich) erhalten haben.
Die offene Forderung sollten Sie genau beziffern und zunächst gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen, weigert dieser sich, können Sie immer noch das Arbeitsgericht bemühen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt