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Kündigung Minusstunden Urlaub

| 30. Mai 2008 10:25 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Hallo
Bin seit 12.11.2007 in dem ambulanten Pflegedienst beschäftigt.
Minusstunden sind monatlich schon bis Dezember auf 80 Stunden aufgelaufen bei einener Wochenarbeitszeit von 30 STD.
Habe mehrmals darauf hingewiesen mündlich wurde immer nur abgewiesen es kommen auch wieder andere Zeiten .
Seit Januar habe ich nur noch im 12 Tage Rythmus gearbeite um von den Minusstunden runter zu kommen. 12 Tage arbeiten 2 Tage frei doch leider waren das telwise nur 2-3 Stunden am Tag , weil wir zu wenig Patienten hatten.
seit 28 .04 2008 war ich dann im Urlaub habe mir einen Zahn ziehen lassen ,was der Firma bekannt war ,dachte ich könnte dann zu Pfingsten wieder arbeiten .Leider habe ich eine starke Entzündung im Wundgebiet bekommen ,so das mir mein Kieferchirug am 06.05.2008 mittelte ich könnte am Wochenende nicht arbeiten .
Dies teilte ich sofort meiner PDL mit die ziemlich genervt reagierte .
Am 8.5.2008 fuhr ich nochmals zum Arzt dieser schrieb mir sofort eine Krankmeldung bis einschliesslich 11.05.2008 aus diese brachte ich sofort in die Firma.
Dort wurde ich dann schon erwartet mit den Worten ,,Na dann haben sie wohl schon Post bekommen"
Ich wusste nicht worum es geht ,da ich morgens um8.00 Uhr aus dem Haus gefahreh war und noch keine Post hatte .
Der Chef teilte mir dann auf mehrmaliges nachfragen mit ,,sie sind ja noch in der Probezeit bis zum 12.05.2008 wir haben sie zum 21.05.2008 gekündigt."
Insgesamt bin ich bei 120 Minusstunden habe aber noch 7 Tage Urlab zu bekommen . Ich kann für die entstanden Minusstunden nichts jetzt wurde mir der Urlaub einfach verrechnt und die restlichen Minusstunden abgezogen.
Ich war der Meinung die Minusstunden gehen zu lasten des Arbeitgebers somit hätte mann mir bei einer 5 Tage Woche einen vollen Monatslohn zahlen müssen.

Sehr geehrte Ratsuchende,

die Vorgehensweise Ihres Arbeitgebers ist nicht korrekt, soweit Ihre Angaben zur Beurteilung ausreichen.

Für die Zeit, in der Sie Ihre Arbeitsleistung hätten erbringen können, aber Ihnen keine Arbeit zugewiesen wurde, können Sie gemäß § 615 Satz 1 , §§ 293 ff BGB Verzugslohn verlangen. Eine Verrechnung mit dem nicht genommenen Urlaub ist nicht zulässig. Hierfür hätte der Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung mit Ihnen treffen müssen, eventuell auch schon im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten, siehe § 7 Abs. 4 BUrlG .

Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Kündigung überhaupt zu dem angegebenen Zeitpunkt wirksam war. Zwar beträgt die Frist für eine während der Probezeit ausgesprochene Kündigung nur vierzehn Tage (§ 622 Abs. 3 BGB ). Um mit Wirkung zum 21.05. kündigen zu können, hätte Ihnen die Kündigung spätestens am 07.05. zugehen müssen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu Ihrem Fall an die Hand geben. Bei Unklarheiten können Sie gerne rückfragen.

Die oben zitierten Vorschriften finden Sie unter den nachfolgend benannten Links:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html
<a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>

http://bundesrecht.juris.de/burlg/index.html
<a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BurlG</a>

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 30. Mai 2008 | 11:45

Entschuldigung 07.05.2008 ist der Tag der Kündigung nicht der 8.5 .Sollte ich den Arbeitgeber auffordern den Rest auszuzahlen mit dem Hinweis auf die Rechtslage oder lieber direkt zum Arbeitsgericht gehen ? Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Mai 2008 | 11:53

Sehr geehrte Ratsuchende,

entscheidend für die Wahrung der Frist ist nicht das Datum, das auf der Kündigung steht, sondern der Tag, an dem Sie das Schreiben (nachweislich) erhalten haben.
Die offene Forderung sollten Sie genau beziffern und zunächst gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen, weigert dieser sich, können Sie immer noch das Arbeitsgericht bemühen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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Ihre Antwort fand ich sehr ausführlich und gibt mir die Sicherheit mich dem Arbeitgeber zu stellen und nicht kleimbei zugeben Danke

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