Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Soweit Sie beabsichtigen Ihr minderjähriges Kind im Wege einer testamentarischen Verfügung als Alleinerben einzusetzen und die Mutter des Kinde als gesetzliche Vertreterin von der Verfügungsmacht ausschließen wollen, so ist Ihnen anzuraten, im Rahmen Ihrer testamentarischen Verfügung einem Testamentsvollstrecker zu benennen. Die Testamentsvollstreckung beruht vornehmlich auf dem Interesse des Erblassers an dem mit künftigen Schicksal seines Vermögens. Himmel fallen dessen, dass ein minderjähriges Kind zum Alleinerben wird, fällt die Inhaberschaft des Erbrechts und das Recht zur Ausübung desselbigen auseinander. Die Mutter würde also als gesetzliche Vertreterin frei über den Nachlass verfügen können.
Bestimmen einen Testamentsvollstrecker, der von Ihnen frei wählbar ist, so können Sie den Nachlass vor den Zugriffen des gesetzlichen Vertreter des Kindes schützen. So ist es nicht möglich, dass der gesetzliche Vertreter eine Immobilie mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes verkauft.
Da der Testamentsvollstrecker frei wählbar ist, können Sie Ihre Eltern einsetzen. Nicht ratsam ist hierbei 2 Testamentsvollstrecker zu benennen, da diese sich bei Unstimmigkeiten gegenseitig blockieren können. Bestenfalls setzen Sie also nur Ihre Mutter oder Ihren Vater als Testamentsvollstrecker ein. Sie sollten hierbei auch einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen, welcher bei Versterben des Erstbenannten an dessen Stelle tritt.
Der Testamentsvollstrecker verwaltet hierbei den Nachlass. Dies könnten Sie beispielsweise unter die auflösenden Bedingung des Erreichens des 18. Lebensjahres Ihres Kindes stellen.
Bei der Auswahl sollten Sie darauf achten, dass der Testamentsvollstrecker auch wirklich Ihre Interessen wahrt und dieser auch das Amt wahrnehmen will, da eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht nach Eröffnung des Testaments notwendig ist, die Testamentsvollstreckung also auch durch den Benannten abgelehnt werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe
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