Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten.
I. Der Vertrag ist bislang schwebend unwirksam, da hier durch den (angeblichen) Vertrag ein Zahlungsanspruch gegen die Minderjährige begründet werden sollte und dies einen rechtlichen Nachteil bedeutet.
II. Solange Sie die Genehmigung des Vertrages nicht erklären (was Sie auch nicht tun sollten!), besteht daher kein Vertragsverhältnis und kein einhergehender Zahlungsanspruch.
III. Sie können die Genehmigung auch ausdrücklich verweigern. Der „Vertragspartner“ weiß dann, woran er ist.
IV. Daneben sollten Sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und von dem zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen.
V. Die Drohung der Fa. mit einer Strafanzeige geht fehl. Ihre Tochter hat nicht deshalb Fantasienamen eingetragen, weil sie sich eine Leistung „erschleichen“ wollte, sondern sie war sich bei der Eingabe der Daten gar nicht im Klaren darüber, dass sie ein (zumindest behauptetes) Vertragsverhältnis eingeht. Daneben ist sie von der Aufmachung der Seite getäuscht worden.
VI. Dem Zahlungsanspruch der Gegenseite sollten Sie daher keinesfalls nachkommen und zunächst ignorieren. Sollte der Gegner von seinen Forderungen jedoch nicht ablassen, dann empfehle ich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes.
Sollte der Gegner sogar ein Inkassobüro einschalten, dann sollten Sie sich unbedingt! der Hilfe eines Anwalts bedienen!
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
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Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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Pionierstraße 15
40215 Düsseldorf
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Fax: 0211 / 69 54 76 15
E-Mail: schmidt@kanzlei-sas.de
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Diese Frage hatten Sie noch nicht beantwortet: Darf der Anbieter einfach so bei meinem Provider Telekom über meine IP-Adresse, meine Wohnanschrift abfragen wie er es androhte? Gibt es da nicht manchmal soetwas wie Datenschutz? Muß so ein Vorgehen nicht richterlich angeordnet werden?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Zuordnung „IP-Adresse –> Telefonanschluss“ teilt der Provider grds. nur auf Verlangen der Staatsanwaltschaft (§ 113 TKG
) bzw. des Gerichts §§ 100g
, 100h StPO
(richterlicher Beschluss) mit.
Der „Onlineanbieter“ müsste daher zunächst Strafanzeige wegen Betruges stellen. Dieses Vorgehen wird zwar in diesen „Fällen wie hier“ oft angedroht aber nicht umgesetzt, da es sich bei der Forderung um höchst zweifelhafte zivilrechtliche Ansprüche handelt, zu deren Begleichung der Inanspruchgenommene im Allgemeinen kaum verpflichtet sein wird.
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Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
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