Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Bei einem Hausverwaltervertrag handelt es sich um einen auf Geschäftsbesorgung gerichteten Dienstvertrag i.S. der §§ 675
, 611 BGB
(vgl. OLG Köln NJWE-MietR 97, 63). Da der Geschäftsbesorgungsvertrag nach Ihren Ausführungen einvernehmlich zum 31.03.2007 beendet wurde, wären Sie lediglich dann zur Erstellung der Betriebskostenabrechnungen verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist. Sie können sich insoweit auf § 311 Abs. 1 BGB
stützen: "Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt." MIT ANDEREN WORTEN: Keine Verpflichtung ohne Vertrag!
Gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
, 628 Abs. 1 S. 2 BGB
kann Ihr Ex-Mandant eine Rückerstattung gezahlter Verwaltergebühren nur dann verlangen, wenn Ihre bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für Ihren Ex-Mandanten nicht mehr von Interesse wären. Nach der Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn Ihre bisherige Verwaltungstätigkeit für Ihren Ex-Mandanten nachträglich nicht mehr wirtschaftlich verwertbar wäre (vgl. BGH NJW 1985, 41
ff., OLG Koblenz NJW-RR 1994, 52
, 53). Da die Betriebskostenabrechnungen nach Ihren Ausführungen lediglich einen Bruchteil der im Rahmen Ihrer Verwaltungstätigkeit anfallenden Arbeiten ausmachen, ist eine "wirtschaftliche Unverwertbarkeit" Ihrer bisherigen Gesamtdienstleistung unzweifelhaft auszuschließen. Im Übrigen werden mit einer monatlichen Verwaltungsgebühr üblicherweise die auf den entsprechenden Monat entfallenden Arbeiten vergütet (vgl. in Anlehnung an § 614 BGB
). FAZIT: Ihr Ex-Mandant kann keine Rückerstattung von Verwaltergebühren verlangen.
Wie Sie feststellen, ist die Reproduktion von Gerichtsurteilen mit "Aktenzeichen" nicht erforderlich, um Ihre Rechtsangelegenheit zu lösen. Die Lösung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Ich hoffe, Ihnen vorab weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Iven
Rechtsanwalt
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