Wir haben in unserem Wohnhaus 2 Wohnungen vermietet, (A) an ein Ehepaar mit Tochter, (B) an eine Einzelperson. Wir haben ziemlich sichere Indizien dafür, dass seit mindestens 10 Wochen der Freund der Tochter in der Wohnung A mit übernachtet, allerdings keine gerichtsverwertbaren Beweise. Wir haben die Mieter bereits schriftlich -erfolglos- auf die Einhaltung des Mietvertrages hingewiesen. Ein bereits konsultierter Anwalt meinte, wir könnten in der Angelegenheit nichts unternehmen, außerdem sei es doch egal, ob Mieter B die zusätzlichen Nebenkosten mit übernehmen würde. Wir sehen darin allerdings die Aufforderung zum fortgesetzten Nebenkostenbetrug an Mieter B. Außerdem befürchten wir, dass sich der Freund dadurch ein Dauerwohnrecht erschleichen könnte.
Welche Möglichkeiten haben wir?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Falls im Mietvertrag festgehalten ist, dass die Wohnung nur zur Nutzung für eine Person bestimmt ist, können Sie den Mieter abmahnen, wenn die Besuche über das übliche Maß hinausgehen; er also zB Post dorthin bekommt. Zeitweise Übernachtungen eines Freundes werden Sie nicht verhindern können. Ein Dauerwohnrecht für den Freund durch die Übernachtungen entsteht nicht.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
www.kanzlei-hermes.com
Rückfrage vom Fragesteller30. Mai 2007 | 07:49
Der Freund übernachtet nicht zeitweise sondern ständig mit wenigen Ausnahmen an Wochenenden. Außerdem hat er in einem Gespräch gesagt, er käme hierher -so wörtlich- "nach Hause".
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt31. Mai 2007 | 08:48
Schreiben Sie den/die Mieter an und weisen, darauf hin, dass die Nebenkostenvorauszahlungen eventuell erhöht werden müssen, da sich dauerhaft "Gäste" in der Wohnung aufhalten.
Ergänzung vom Anwalt29. Mai 2007 | 18:38
Hinsichtlich der Benützung der Wohnung:
Dies gilt entsprechend, wenn die Benützung nur für Familie xy bestimmt ist, bestehend aus Vater, Mutter sowie Tochter.