Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wie Sie selbst schon richtig festgestellt haben, ist die Ziffer 2 des § 14 des Mietvertrages weich formuliert worden, was zu einer wirksamen Schönheitsreparaturklausel führt. Da die genannten Fristen für Küche und Bad abgelaufen sind, wird von einer Renovierungsbedürftigkeit auszugehen sein - Sie räumen ja auch selbst die normale Abnutzung ein. Demnach sollten diese Räume also zu renovieren sein.
Die Fristen für die anderen Räume sind noch nicht abgelaufen, so dass hier - vorbehaltlich einer genauen Prüfung im Einzelfall - keine Schönheitsreparaturen fällig sein dürften.
Für diese Räume werden Sie aber auch keine anteiligen Kosten zahlen müssen. Denn die Abgeltungsklausel des § 14 Nr. 3 des Mietvertrages ist unwirksam: Sie knüpft nämlich an starre Zeitabläufe an, worin nach der Rechtsprechung des BGH eine unangemessene Benachteiligung des Mieters zu sehen ist. Ein Quotenklausel, die sich an starren Fristen orientiert, ist für sich genommen also unwirksam.
Im Ergebnis werden Sie also Küche und Bad renovieren müssen, aber damit hat es dann auch sein Bewenden, sofern die anderen Räume durchschnittlich abgenutzt sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt