Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Im Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter finden alle Vorschriften über das Mietverhältnis Anwendung. Es gilt daher in Ihrem Fall die Vorschrift des § 537 II BGB
. Dieser besagt:
Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
Zuviel gezahlte Miete können Sie dementsprechend nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zurück verlangen. Sie müssen dabei allerdings die Gebrauchsüberlassung und den Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung nachweisen können.
Eine fristlose Kündigung ist in diesem Fall nicht ohne weiteres möglich. Da Sie freiwillig ausgezogen sind, müssten Sie den Hauptmieter zunächst auffordern, Ihnen bis zum Ende der Mietzeit den Mietgebrauch wieder zu gewähren. Erst wenn der Hauptmieter dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann im Einzelfall ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen. Im Falle einer wirksamen Beendigung des Mietverhältnis durch fristlose Kündigung würden für Sie ergänzend vertragliche Ansprüche nach § 547 BGB
entstehen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Abschliessend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie in diesem Forum eine erste überschlägige Einschätzung auf der Basis Ihrer Schilderung erhalten, die nur in einfachen Fällen eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann zu einer anderen Beurteilung Ihres Falles führen; verbindliche Empfehlungen sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung nach vollständiger Überprüfung des Sachverhaltes möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 21.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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21.04.2008
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08:53
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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