Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorliegend geht es Ihnen mit Ihrer Frage um die rechtliche Einschätzung der zitierten mietvertraglichen Klausel. Leider teilen Sie nicht vorab mit, ob Sie Vermieter oder Mieter sind. Ich gehe von Letzterem aus.
Meiner Einschätzung nach ist diese Klausel in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, ob es sich hier um allgemeine Geschäftsbedingungen oder eine individual ausgehandelte Klausel handelt, dürfte diese ohne weiteres rechtlich wirksam sein. Abgesehen davon, dass eine solche Klausel absolut gängige Praxis in Mietverträgen ist, entspricht sie inhaltlich typischen zivilrechtlichen, schadensersatzrechtlichen gesetzlichen Regeln und Wertungen inklusive des rechtlichen Veranlassungs- und Zurechnungsprnzips.
Beachten Sie bitte, dass Sie in solchen Fällen selbst gegenüber solchen Dritten Regressansprüche im Einzelfall haben können sowie dass Ihnen die Abtretungsregelung am Ende der Klausel zugute kommt. Von daher ist aus meiner Sicht die Klausel insgesamt nicht zu beanstanden und nicht -sehr- risikobehaftet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
Danke für die rasche Antwort. Ihre Frage betreffend. Ich bin Mieter und es ging darum, ob diese Klausel für mich eine unverhältnissmäßige Benachteiligung wäre. Z. B. Ein Handwerker ohne Versicherung fährt mit seinem Auto gegen das Haus und kann den Schaden nicht bezahlen. Oder tritt dann in solch einem Fall meine Haftpflicht ein?
Danke und viele Grüße
Hallo,
nein, meines Erachtens stellt die Klausel insgesamt, so wie sie formuliert ist, keine unangemessene Benachteiligung im rechtlichen Sinne dar und ist damit nicht rechtsunwirksam.
Ob in Ihrem Beispiel eine oder mehrere Versicherungen für solche Schadensregulierungen zuständig sind, hängt vom Bestehen solcher Versicherungen und den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. In jedem Fall bestünde regelmäßig die Möglichkeit, dass Sie sich gegenüber Dritten, z.B. eben Handwerkern, schadlos halten.
Viele Grüße