Sehr geehrter Ratsuchender,
eine solche Klausel ist rechtlich nicht zulässig, da sie dann einem unzulässigen Vertrag zulasten Dritter gleich kommt.
Sie können auch nicht einseitig einen bereits vorhandenen Mietvertrag abändern und dann dem Altmieter gegenüber dem Neumieter eine Direkthaftung einseitig auferlegen. Dieses liegt darin begründet, dass es sich um zwei völlig selbständige Vertragsverhältnisse
Vermieter - alter Mieter
Vermieter - neuer Mieter
handelt, ohne dass Sie nun einen Vertrag
alter Mieter - neuer Mieter
konstruieren können. Dieses wäre nur mit Einverständnis beider Mieter möglich.
Möglich wäre allenfalls, dem neuen Mieter gegenüber die Befugnis einzuräumen, Schadensersatzansprüche direkt gegen den Altmieter geltend zu machen. Dieses kann durch Abtretungserklärung Ihrer Ersatzansprüche gegen den Altmieter erfüllungsstatt erfolgen. Akzeptiert der Neumieter dieses, müsste er einen Direktanspruch gegen den Altmieter geltend machen.
Über eine (nachträgliche) Klausel können Sie dieses nicht erreichen; es bedarf dann einer völlig neuen Vereinbarung, zu deren Formulierung man aber alle Gesamtumstände zwingend ebenso kennen muss, wie die bisherigen Mietverträge.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
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Sehr geehrter Herr Bohle,
der neue Mieter hat den Vertrag noch nicht erhalten b.z.w. unterschrieben- ich wollte den alten Mietrvertrag entspechend abändern.
mit freundlichen Grüßen
Stefan Burger
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich warne ausdrücklich davor, einen alten Mietvertrag einfach zu ändern. Nicht nur, dass ggfs. viele Klauseln nach neuester Rechtsprechung unwirksam sein könnten, auch wird es dann sicherlich kein Individualvertrag mehr sein, in dem sie viele Punkte "vermieterfreundlicher" gestalten könnten.
Aber selbst, wenn Sie sich trotzdem dieser Gefahr aussetzen wollen, können Sie so nicht einfach das gesamte Risiko dem neuen Mieter auferlegen. Denn Ihre Hauptpflicht ist nun einmal die Bereitstellung vertragsgemäßer Räumlichkeiten, so dass allein die "Abänderung eines Mietvertrages" Sie sicherlich keineswegs von der Haftung entbinden kann, wenn Sie diese Pflicht nicht nachkommen (können).
Sie müssten dann entweder den Zeitpunkt des Einzuges individell gestallten (..nach Auszug des jetzigen Mieters..), oder eine völlig neue Vereinbarung treffen. Dazu kann man gerade bei der derzeitigen höchstricherlichen Rechtsprechung jedem Vermieter nur raten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle