Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Klausel bzgl. der Schönheitsreparaturen in § 9 Abs. 2 des Mietvertrages ist unwirksam. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte starre Klausel. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil v. 5.4.2006 – VIII ZR 178/0) sind solche Klauseln vollständig unwirksam, wenn sie keine Alternative zulassen. Dies ist hier der Fall, da Sie als Mieter gemäß § 307 Abs. 2 BGB
unangemessen benachteiligt werden. In neueren Mietverträgen steht an dieser Stelle oftmals die Formulierung „...sind in der Regel alle x Jahre...", um eine Alternative zu bieten.
Sie sind daher nicht verpflichtet Schönheitsreparaturen auszuführen, weder innerhalb der Fristen, noch beim Auszug.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 20.10.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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20.10.2017
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01:30
Antwort
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