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Klausel im Mietvertrag

9. April 2021 08:57 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Sohn mietet ein möbliertes Zimmer in Heidelberg und der Mietvertrag enthält die folgende Klausel:

"Der Mietvertrag lauft auf unbestimmte Zeit. Er kann unter Ei,-ihaltung der gesetzlichen Kundigungsfrist von drei Kalendermonaten, die fur beide Vertragsparteien verbindlich ist, jeweils zum Semesterende, d.h. 31. Marz oder 30. September gekundigt werden, erstmals z.um 31.03.2020."

Meine Frage ist, ob diese Klausel nach dem BGB, 573c (4), wirksam ist. Ich gehe davon aus, dass die nicht wirksam ist, aber ich möchte Ihre Meinung dazu haben.

9. April 2021 | 10:01

Antwort

von


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07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn der Vermieter ein Studentenwerk ist, wäre eine solche Kündigungsregelung möglich.

Wenn der Vermieter aber kein Studentenwerk ist, sind solche Kündigungsvorgaben nicht rechtens und dann auch nicht verbindlich.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

ANTWORT VON

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