Mein Sohn mietet ein möbliertes Zimmer in Heidelberg und der Mietvertrag enthält die folgende Klausel:
"Der Mietvertrag lauft auf unbestimmte Zeit. Er kann unter Ei,-ihaltung der gesetzlichen Kundigungsfrist von drei Kalendermonaten, die fur beide Vertragsparteien verbindlich ist, jeweils zum Semesterende, d.h. 31. Marz oder 30. September gekundigt werden, erstmals z.um 31.03.2020."
Meine Frage ist, ob diese Klausel nach dem BGB, 573c (4), wirksam ist. Ich gehe davon aus, dass die nicht wirksam ist, aber ich möchte Ihre Meinung dazu haben.
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Klausel
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn der Vermieter ein Studentenwerk ist, wäre eine solche Kündigungsregelung möglich.
Wenn der Vermieter aber kein Studentenwerk ist, sind solche Kündigungsvorgaben nicht rechtens und dann auch nicht verbindlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.