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Mietrecht-Zwangsversteigerung >wieAnmeldung zum Termin?

24. Januar 2006 15:17 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir, ein Tanzsportverein e.V., haben unsere abgeschlossenen Räumlichkeiten in einem grossen Einkaufs-Zentrum seit 1998 ohne
schriftlichen Mietvertrag gemietet.
Die vereinbarte Miete wurde immer pünktlich bezahlt. Mit Absprache des Vermieters haben wir die Räumlichkeiten in Eigenleistung unserer Mitglieder selbst ausgebaut, ohne Bezahlung seitens des Vermieters. Ebenfalls haben wir sämtliche Einbauten selbst nach Absprache mit dem Vermieter getätigt.
Jetzt wird das gesamte Objekt zwangsversteigert.

Fragen:
1. Können wir uns gegen eine Kündigung nach erfolgreicher Versteigerung schützen?

2. welche Anmeldungen, und wie, können wir gegebenenfalls zum
Termin machen?

3. Der Vermieter sagt, er hat unsere Leistungen als Mietvorauszahlungen für Bauerhaltende- und Bauerweiternde Massnahmen gesehen. Dieses wurde in Sitzungen besprochen, jedoch nicht schriftlich festgehalten, also mündlich vereinbart.
Der Vermieter würde im Streitfall bestätigen.

Wir bitten um Antwort und Rat.


Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich möchte sie sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Informationen wie folgt summarisch beantworten.

1. Wird die Mietsache versteigert, so hat der Ersteher ein Kündigungsrecht nach § 57a ZVG . Dieses Sonderkündigungsrecht bewirkt, dass ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis (innerhalb von einer Woche ab Zuschlag) vorzeitig beendet werden kann. Bei der Wohnraummiete müssen darüber hinaus Kündigungsgründe im Sinne von § 573 BGB vorliegen (berechtigte Interessen, so der BGH, vgl. dazu Schmitt-Futterer, vor § 535 Rn. 218 mit Nachweisen der Rspr.). Zum Beispiel fällt darunter auch die berühmte Eigenbedarfskündigung. Von daher sollten Sie der Kündigung mit Gelassenheit entgegensehen.

2. Natürlich können Sie beim Termin mitbieten (bei Zuschlag müssten Sie dann aber eine Sicherheit durch Bankscheck in Höhe von 10 % hinterlegen), was Sie nun mit „Anmeldungen“ meinen, erschließt sich mir nicht. Jedenfalls wird das Mietverhältnis nicht automatisch aufgehoben, wenn Sie das meinen.

3. Sie spielen an auf die Regelung des § 57c ZVG . Demnach würde, wenn dies nachweisbar ist, zusätzlich ein Hinderungsgrund für das Kündigungsrecht bestehen.


Ich hoffe, dass Ihre Fragen mithin beantwortet worden sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere (sehr zu empfehlende!) Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)

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